15.01.2025 | Lesezeit


Neuerteilung und Änderungen bei Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen

Zollbeamter vor einem Auto

Zum 15. Januar 2025 treten wichtige Änderungen und Erweiterungen im Bereich der Exportkontrolle in Kraft. Wie in einer gemeinsamen Pressemitteilung von BMWK und BAFA angekündigt, wurden bestehende Allgemeine Genehmigungen (AGGen) überarbeitet und zwei neue eingeführt. Ziel ist es, die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Hier ein Überblick über die Neuerungen und ihre Bedeutung für Exporteure.


Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Allgemeine Genehmigungen (AGGen) ermöglichen es Unternehmen, bestimmte Ausfuhren ohne Einzelfallprüfung durchzuführen, sofern die Voraussetzungen der jeweiligen Genehmigung erfüllt sind. Diese Sonderform der Exportgenehmigung bietet Unternehmen den Vorteil einer sofortigen Liefermöglichkeit und erleichtert die Planungssicherheit.


Die neuen Allgemeinen Genehmigungen im Überblick

Allgemeine Genehmigung Nr. 43

Die AGG 43 wurde speziell für die Wiederausfuhr von reparierten oder ausgetauschten Gütern entwickelt. Sie gilt für Güter, die gemäß Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (EU 2021/821) erfasst sind und ursprünglich korrekt aus Deutschland ausgeführt wurden. Dabei darf die ursprüngliche Genehmigung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Ausgeschlossen sind Exporte in Waffenembargoländer im Sinne des Artikels 2 Nummer 19 EU-Dual-Use-VO sowie Ägypten, Afghanistan, Armenien, Aserbaidschan, Jemen, Pakistan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

Allgemeine Genehmigung Nr. 44

Die AGG 44 erleichtert die Ausfuhr von Software und Technologie die in die Kategorien D (Software) und E (Technologie) des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung, z. B. für die Speicherung auf sicheren Servern.

Da die zulässigen Vorgänge sehr stringent gehalten werden, z.B. durch hohe Anforderungen zu Sicherheitsstandards bzgl. Verschlüsselung oder Datenschutz, müssen sich Ausführer intensiv mit dieser Nutzungsmöglichkeit auseinander setzen.


Änderungen bestehender Genehmigungen

Allgemeine Genehmigung Nr. 13

Die AGG 13, die Export von Dual-Use-Gütern regelt, wurde um eine zusätzliche Fallgruppe erweitert. Dabei wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt.

Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung beziehen sich auf spezifische Projekte von Partnerländern, die von der deutschen Regierung initiiert oder unterstützt werden, um die Fähigkeiten und Kapazitäten von Partnerländern in sicherheits- und verteidigungspolitischen Bereichen zu stärken. Diese Maßnahmen können sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen, wobei stets internationale Vorgaben und Richtlinien zu beachten sind.

Allgemeine Genehmigung Nr. 25

Diese Genehmigung für Rüstungsgüter wurde um eine neue Fallgruppe erweitert. Analog zur AGG 13 wurden Ertüchtigungsmaßnahmen der Bundesregierung ergänzt und eine monatliche Meldepflicht hierfür eingeführt.

Allgemeine Genehmigung Nr. 33

Die Genehmigung wurde angepasst, um den Kreis der zulässigen Güter und Bestimmungsziele zu erweitern:

  • Neue Bestimmungsziele: Innerhalb der EU sowie nach Island, Liechtenstein, Norwegen und in die Schweiz.
  • Neue Güter: Güter der Nummern 0001 bis 0003a der Ausfuhrliste (AL zur AWV) sind nun zugelassen.

Zum Nachlesen

Diese Informationen wurden am 15.01.2025 in der ATLAS-Teilnehmerinformation 0704/25 veröffentlicht.

Alle Teilnehmerinfos finden Sie hier.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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