11.06.2025 | Lesezeit


Müssen ICS2-Kosten in die Zollwertberechnung einbezogen werden?

ICS2-Kosten

ICS2 – das „Import Control System 2“ – ist seit März 2023 schrittweise für den EU-Warenimport verpflichtend. Seitdem stellen sich viele Unternehmen nun die Frage:

Was passiert mit den Kosten, die bei der Abgabe der ICS-Meldung anfallen – sind diese zollwertrelevant?

Eine scheinbar einfache, aber in der Praxis bedeutsame Frage. Denn falsche Annahmen bei der Zollwertberechnung können zu unrichtigen Einfuhranmeldungen, Nachforderungen oder sogar Bußgeldern führen.


Was ist ICS2 – und welche Kosten entstehen dabei?

Mit ICS2 verlangt die EU von Wirtschaftsbeteiligten, dass sie bestimmte Daten vor dem Eintreffen der Ware im Zollgebiet übermitteln. Dies ist vergleichbar mit der summarischen Eingangsanmeldung (eSumA) nach Artikel 127 UZK.

Für die Abgabe dieser Daten entstehen Unternehmen häufig zusätzliche Kosten, z. B.:

  • Gebühren für Spediteure oder Zollagenten, die die ICS-Meldung übermitteln
  • Kosten für IT-Schnittstellen oder externe Plattformen
  • Dienstleistungskosten für die Datenaufbereitung

Doch wie sind diese Kosten zollwertrechtlich zu behandeln?


Grundlagen der Zollwertberechnung

Der Zollwert ist die Bemessungsgrundlage für die Erhebung von Einfuhrabgaben und ergibt sich in der Regel aus dem Transaktionswert – also dem Preis, den der Käufer tatsächlich für die Waren zahlt (Art. 70 UZK).

Zusätzlich werden nach Artikel 71 UZK bestimmte Kosten hinzugerechnet, z. B.:

  • Beförderungskosten bis zum Ort des Verbringens in das Zollgebiet der Union
  • Verladungs- und Umschlagskosten
  • Verpackungs- und Versicherungskosten

Dabei gilt: Nur solche Kosten, die unmittelbar mit dem Transport der Waren zusammenhängen, dürfen berücksichtigt werden.


ICS2-Kosten: Ja oder nein zum Zollwert?

Die Antwort lautet: Nein.

Kosten, die bei der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung anfallen – also typische ICS2-Gebührenwerden nicht zum Zollwert hinzugerechnet.

Diese Klarstellung findet sich in Absatz 68 der Dienstvorschrift Zollwertrecht E-VSF Z 5101, wo es wörtlich heißt:

"Abgaben und Gebühren, die mit der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 5 Nr. 9 und Artikel 127 UZK) im Zusammenhang stehen, werden nicht zum Zollwert hinzugerechnet (vgl. Artikel 71 Abs. 3 UZK)."

Der Grund: Diese Kosten gelten nicht als Teil der Beförderungskosten und stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem physischen Transport der Ware, sondern mit der Sicherheitsprüfung vor dem Transport.


Was bedeutet das für die Praxis?

Für Unternehmen, die regelmäßig Waren importieren, heißt das konkret:

  • ICS2-bezogene Kosten dürfen nicht in die Zollwertberechnung einfließen
  • Sie müssen in der Buchhaltung getrennt von Transportkosten ausgewiesen werden

Ein häufiger Fehler in der Praxis ist, dass Transportdienstleister alle Kosten „rund um den Import“ pauschal zusammenfassen. Dadurch kann es passieren, dass ICS2-Gebühren versehentlich in den Zollwert einfließen – was im schlimmsten Fall zu zu hohen Abgaben führt.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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