23.05.2025 | Lesezeit


Korrekturen zur F-Gas VO (EU) 2024/573 beseitigen Unklarheiten

Die F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 der Europäischen Kommission, die im Rahmen des Europäischen Green Deals zum Klimaschutz beitragen soll, sorgte in ihrer ursprünglichen Fassung für Unsicherheit – insbesondere aufgrund eines Widerspruchs zwischen mehreren Artikeln. Durch eine offizielle Korrektur und eine weitere sprachliche Anpassung der deutschen Fassung wurde nun eine einheitliche und rechtsklare Auslegung geschaffen.


Worum geht es?

In der ursprünglichen Fassung der Verordnung (EU) 2024/573 fand sich ein Widerspruch zwischen:

  • Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a,
  • Artikel 22 Absatz 1,
  • und Artikel 23 Absatz 3.

Während Artikel 22 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 3 die Formulierung „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ enthielten, fehlte dieser Zusatz in Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a. Diese sprachliche Inkonsistenz führte zu Interpretationsproblemen in der Praxis – vor allem für Unternehmen, die den sachlich richtigen Anwendungsbereich der Verordnung nachvollziehen mussten.

Somit musste bislang davon ausgegangen werden, dass auch unbefüllte Einrichtungen und Anlagen, welche lediglich ein F-Gas zu ihrem Funktionieren benötigen, bei der Ein- und Ausfuhr eine Lizenz bedurften. Dies bedeutete eine Registrierungspflicht des Unternehmens im F-Gas Portal der EU.


Was wurde nun geändert?

Inzwischen wurden zwei zentrale Korrekturen vorgenommen:

  • EU-Korrektur zur Verordnung (EU) 2024/573:
    Diese beseitigte Unstimmigkeiten im englischen und mehrsprachigen Wortlaut der Verordnung, sodass die Rechtstexte nun kohärenter sind.
Korrektur zur Verordnung
  • Spezifische Korrektur der deutschen Fassung:
    Es wurde der Zusatz „oder zu ihrem Funktionieren benötigen“ aus Artikel 22 Absatz 1 der deutschen Sprachfassung entfernt. Damit ist auch die deutsche Fassung nun im Einklang mit Artikel 20 Absatz 4 Buchstabe a.
Korrektur der deutschen Fassung

Was bedeutet das für Unternehmen?

Die vorgenommenen Änderungen sorgen nun für eine einheitliche Auslegung und Rechtsklarheit. Darüber hinaus vereinfacht es für viele Unternehmen die Ein- und Ausfuhr unbefüllter Anlagen.

Zur Klarstellung: Eine Lizenz und damit Registrierung im F-Gas-Portal ist bei unbefüllten Einrichtungen nicht erforderlich!

Abschließend bleibt allerdings die Hoffnung: Sollte die sogenannte Omnibus-Initiative auf EU-Ebene Erfolg haben, könnte der CBAM in seiner jetzigen Form entschärft oder für bestimmte Unternehmen ganz aufgehoben werden. Bis dahin jedoch gilt – Vorsicht ist besser als Nachsicht: Die aktuellen Pflichten bleiben bestehen und sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden.


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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung

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