Das Handbuch Ausfuhrgenehmigungen, Genehmigungscodierungen und elektronische Abschreibung, Version 13.11 vom 3. November 2025, bildet die zentrale Grundlage für die Online-Anmeldung und elektronische Abschreibung genehmigungspflichtiger Ausfuhren. Es liefert einen klar strukturierten Überblick über außenwirtschaftsrechtlich relevante Codierungen, erklärt die Deklaration von Gütern ohne Ausfuhrgenehmigungspflicht und verdeutlicht die rechtliche Wirkung von Codierungen innerhalb einer Ausfuhranmeldung.
Die aktuelle Version wurde aufgrund der geopolitischen Lage um die Anlage 2: Außenwirtschaftsrechtliche Codierungen bei Einfuhr aus bzw. mit Ursprung in Belarus, Russland und der Ukraine (spezifizierte Gebiete) erweitert. Sie basiert auf den derzeit gültigen europäischen und nationalen Codierungen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Mit der Veröffentlichung dieser Version verliert das Merkblatt Version 13.10, Stand 23. Oktober 2025, seine Gültigkeit. Fachlich relevante Änderungen sind kursiv gekennzeichnet.
Änderungshistorie (Neuerungen)
Version 13.11 vom 3. November 2025
- Neuaufnahme der Codierungen L128, L129, Y686, Y886 im Kontext der VO (EU) Nr. 833/2014 (Bereich Einfuhr)
- Neuaufnahme der Codierungen Y687, Y688, Y689; Y690, Y887 im Kontext der VO (EU) Nr. 833/2014 (Bereich Ausfuhr)
- Neuaufnahme der Codierung Y768 im Kontext der VO (EG) Nr. 765/2006 (Bereich Ausfuhr)
- Neuaufnahme der Codierung Y769 im Kontext der VO (EG) Nr. 765/2006 (Bereich Einfuhr)
- Ergänzender Hinweis bei den Codierungen Y842/RU, X842/EU, Y250, Y251
- Beendigung der Codierung L144 (Bereich Einfuhr)
Wesentliche Neuerungen und ATLAS-Teilnehmerinformationen
Iran – Codierung Y258
Mit der Wiedereinsetzung der Sanktionen gegen den Iran im Oktober 2025 wurde die Codierung Y258 eingeführt. Sie dokumentiert, dass Gold, Edelmetalle oder Diamanten nicht an sanktionierte Personen oder Organisationen geliefert werden.
Y258: Die Waren werden an andere als in Artikel 15 Abs. 1 Buchstabe a) Iran-VO (EU) Nr. 267/2012 genannte Organisationen oder Personen ausgeführt
- ATLAS-Teilnehmerinformation 0859/25: Anwendung und elektronische Abschreibung.
Russland – Einfuhr in die EU bei Ausnahmetatbeständen
Für Einfuhren aus Russland bei Ausnahmetatbeständen, z. B. nach Ungarn, wurden neue Codierungen eingeführt: L128, L129, Y686, Y886.
- ATLAS-Teilnehmerinformationen 0867/25 und 0869/25: Hinweise zu Unterlagencodierung und elektronischer Abschreibung.
L128: Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Abs. 3g der VO (EU) Nr. 833/2014 Einfuhrgenehmigung für grundsätzlich einfuhrverbotene, in Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter des KN-Codes 8539 49
L129: Einfuhrgenehmigung gemäß Artikel 3i Abs. 3e der VO (EU) Nr. 833/2014 Einfuhrgenehmigung für grundsätzlich einfuhrverbotene, in Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgeführte Güter der KN-Codes 7007, 7019, 8424 10 00, 8479, 8481, 8483, 8487, 8504, 8516 29 50, 8517, 8525, 8531, 8536, 8537, 8538, 853, 8542, 8543 und 8603
Y686: Einfuhr nach Ungarn von Waren des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden und zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind (Artikel 3i Abs. 3bc der VO (EU) Nr. 833/2014) Im Zeitraum 26. Januar 2026 bis 25. Juli 2026 gilt gemäß Artikel 3i Abs. 3bc VO (EU) Nr. 833/2014 das Einfuhrverbot für Güter des KN-Codes 2901 10 00, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, nicht für die Einfuhr nach Ungarn, sofern diese Güter zur ausschließlichen Verwendung in Ungarn bestimmt sind.
Y886: Die in Artikel 3i Abs. 1 der VO (EU) Nr. 833/2014 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (siehe die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 3i Abs. 3bb) Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter des KN-Codes 2901 10 00 aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkunten unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. Januar 2026
Russland – Ausfuhr bei Altvertragsregelungen
Die Codierungen Y688, Y689, Y690 und Y887 regeln die Ausfuhr im Rahmen von Altvertragsregelungen nach Russland.
Y688: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3ak VO (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Güter der KN-Codes 6902 und 6909 19 Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. April 2026.
Y689: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 5n Abs. 10a VO (EU) Nr. 833/2014 Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter (Software) aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen nach Artikel 5n Abs. 3 VO (EU) Nr. 833/2014 unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 30. September 2025.
Y690: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 5n Abs. 8c VO (EU) Nr. 833/2014 Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen nach Artikel 5n Abs. 2 bzw. 4 VO (EU) Nr. 833/2014 unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 1. Januar 2026.
Y887: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 3k Abs. 3aj VO (EU) Nr. 833/2014 in Bezug auf Güter der in Anhang XXIIIG aufgeführten KNCodes Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. Januar 2026.
- ATLAS-Teilnehmerinformation 0869/25: Praxisgerechte Hinweise für elektronische Abschreibung.
Belarus – Altvertragsregelungen
Für Belarus wurden folgende Codierungen eingeführt: Y768 (Ausfuhr) und Y769 (Einfuhr).
- ATLAS-Teilnehmerinformation 0867/25: Anwendungshinweise und elektronische Abschreibung.
Y768: Altvertragsregelung (genehmigungsfreier Ausnahmetatbestand) gemäß Artikel 1bb Abs. 3c oder Abs. 3d VO (EG) Nr. 765/2006 Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung des Artikel 1bb Abs. 3c VO (EG) Nr. 765/2006 endet mit Ablauf des 25. Januar 2026. Die Anwendung der Altvertragsregelung des Artikel 1bb Abs. 3d VO (EG) Nr. 765/2006 endet mit Ablauf des 25. April 2026.
Y769: Die in Artikel 1ra Abs. 1 der VO (EG) Nr. 765/2006 des Rates festgelegten Verbote gelten nicht (sie die vertraglichen Ausnahmen in Artikel 1ra Abs. 9b) Erklärung des Anmelders, dass die angemeldeten Güter aufgrund der Altvertragsregelung keinen Verboten und Beschränkungen unterliegen Hinweis: Die Anwendung der Altvertragsregelung endet mit Ablauf des 25. Januar 2026.
Bedeutung für Unternehmen
Die konsequente Beachtung des Handbuchs Version 13.11 ist entscheidend für Unternehmen, die rechtskonform, effizient und risikoarm im internationalen Handel agieren:
- Rechtssicherheit und Compliance: Minimierung von Verstößen gegen Sanktionen und Bußgelder.
- Effizienz: Verkürzte Bearbeitungszeiten und weniger Rückfragen im ATLAS-System.
- Dokumentation: Nachvollziehbarkeit aller Lieferungen, insbesondere bei Sonderfällen.
- Risikominimierung: Schutz vor Haftung und transparente Reportingmöglichkeiten.
- Praxisorientierte Umsetzung: ATLAS-Teilnehmerinformationen erleichtern die Integration in interne Abläufe.
Umsetzungsempfehlungen
- Laufende Überwachung von Codierungen und ATLAS-Teilnehmerinformationen.
- Schulung der Mitarbeiter zu den neuen Codierungen und Sanktionen.
- Integration der Änderungen in interne Compliance- und Prozessrichtlinien.
- Sicherstellung einer ATLAS-konformen Dokumentation aller Ausfuhrmeldungen.
Regelmäßige Aktualisierung
Das Handbuch wird bei Rechtsänderungen umgehend, ansonsten mindestens alle drei Monate aktualisiert. Unternehmen sollten die Veröffentlichung neuer Versionen im Blick behalten, um jederzeit rechtskonform zu agieren.
Fazit
Die Version 13.11 des Handbuchs verdeutlicht die Notwendigkeit einer agilen, rechtskonformen und praxisnahen Zoll- und Außenhandelspraxis. Unternehmen profitieren, wenn Codierungen korrekt umgesetzt, ATLAS-konform dokumentiert und interne Prozesse regelmäßig angepasst werden.
SW Zoll-Beratung unterstützt bei operativen und strategischen Maßnahmen, flexiblen Ad-hoc-Lösungen und praxisnahen Schulungen. Die Integration der neuen Codierungen und ATLAS-Teilnehmerinformationen reduziert Risiken und sichert wirtschaftlichen Erfolg.
Jetzt handeln: Alle Neuerungen sollten zeitnah in interne Abläufe übernommen werden. SW Zoll-Beratung begleitet dies effizient, praxisnah und rechtskonform persönlich, digital oder vor Ort.
Schulungshinweis
Von AGG bis Nullbescheid – BAFA-Genehmigungen verständlich erklärt
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung