20.11.2025 | Lesezeit


EU-Dual-Use-Verordnung- Änderungen und neue Nummern im Anhang I

Die EU hat den Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2003 umfassend aktualisiert. Die Änderungen traten am 15. November 2025 in Kraft, nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 14. November 2025. Ziel ist die Umsetzung internationaler Exportkontrollregime und die Berücksichtigung technologischer Entwicklungen in Bereichen wie Hyperspektralsensorik, Mikrowellentechnik, Werkstofftechnologien, Biotechnologie und quantenresistente Kryptografie.


Das BAFA hat zeitgleich einen unverbindlichen Änderungsüberblick, ein aktualisiertes Stichwortverzeichnis sowie Begriffsbestimmungen veröffentlicht, die Unternehmen bei der Klassifizierung und Compliance unterstützen.


Regulatorischer Hintergrund

Die jährliche Anpassung des Anhangs I dient der Harmonisierung mit internationalen Exportkontrollregimen, darunter das Wassenaar-Arrangement, die Australien-Gruppe, das NSG und das MTCR. Sie reagiert auf sicherheitsrelevante technologische Fortschritte in Bereichen wie:

  • Mikroelektronik und moderne Modulatorsysteme
  • Optische Komponenten für Weltraum- und Lasertechnologien
  • Post-Quantum-Kryptografie und IT-Sicherheitslösungen

Unternehmen müssen daher bestehende Klassifizierungen, technische Dokumentationen und interne Kontrollprozesse prüfen, um die Einhaltung der neuen Vorgaben sicherzustellen.


Fokus auf Anhang I – Änderungen und neue Nummern

Die Delegierte Verordnung 2025/2003 ersetzt ausschließlich Anhang I der Dual‑Use-Verordnung. Es wurden neue Nummern eingeführt und bestehende Nummern präzisiert, um den technologischen Fortschritt abzubilden und die internationale Harmonisierung zu stärken.

Wichtig

Der Anhang IV wurde durch diese Verordnung nicht umfassend geändert. Anhang IV bleibt inhaltlich unverändert. Unternehmen sollten jedoch beachten:

  • Indirekte Auswirkungen auf Anhang IV: Einige Einträge in Anhang IV beziehen sich auf Güter, deren technische Definitionen in Anhang I angepasst wurden. Dies kann die Klassifizierungspraxis und Exportentscheidungen leicht beeinflussen.
  • Prüfung erforderlich: Compliance-Verantwortliche sollten weiterhin sicherstellen, dass Kombinationen aus Anhang I- und Anhang IV-Gütern korrekt beurteilt werden.

Neue Nummern innerhalb der Güterliste (Anhang I)

  • 1A907 – Verbundmaterial-Strukturen: Hochbelastbare Materialien für Luft- und Raumfahrt.
  • 1C351.h.4 – Bestimmte Mykotoxine: Erweiterte Kontrolle toxischer biologischer Stoffe.
  • 1C353.g.8 – Weitere genetische Elemente/Organismen: Neue genetische Konstrukte in der Biotechnologie.
  • 2B352.f – Anlagen zur Handhabung von Mikroorganismen: Prozesssysteme für Biotechnologie.
  • 3A001.f.5 – Hochleistungs-Mikrowellenkomponenten (HPM): Mikrowellentechnologien mit militärischem Potenzial.
  • 3A002.f – Optoelektronische Modulatoren: Erweiterte moderne Modulatoren.
  • 3A003.c.3 – Hochauflösende Phased-Array-Empfangsmodule: Präzisionssensoren für Radar- und Überwachungsarchitekturen.
  • 3A991.p – Elektronische Komponenten mit Dual-Use-Relevanz: Strategische elektronische Bauteile.
  • 5A001.j – Fortgeschrittene kryptografische Hardware: Hardware für Informationssicherheit.
  • 5D001.h – Software für quantenresistente Kryptografie: Kontrolle künftiger Verschlüsselungssysteme.
  • 6A002.d.3 – Sensoren für hyperspektrale Erfassung: Sicherheitsrelevante Sensorik.
  • 6A008.l – Optische Komponenten für Weltraumanwendungen: Spezialoptik für Raumfahrtsysteme.
  • 9A001.b.5 – Triebwerkstechnologien mit erhöhter thermischer Beständigkeit: Hochtemperatur-Bauteile.
  • 9B001.c.2 – Prüfstände für Hochtemperatur-Turbinenkomponenten: Ergänzung der Testinfrastruktur.

Geänderte Nummern innerhalb der Güterliste (Anhang I)

  • 0B001, 1A004, 1C240, 1E001: Anpassung technischer Grenzwerte und Definitionen.
  • 2A001 – 2D001: Hochpräzisionsmaschinen, Werkzeugmaschinen, Softwaresteuerung.
  • 3A001 – 3A003, 3A991: Elektronikkomponenten, Hochleistungs-Elektronik, RF-Technologien.
  • 5A002 – 5E002: Kryptografische Produkte, Software und technische Unterstützung.
  • 6A002 – 6A003, 6A008: Optische Sensorik, Bildübertragung, Laserkomponenten.
  • 9A001 – 9B001: Luftfahrtausrüstung, Triebwerke, Produktionsanlagen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen

Die Änderungen wirken sich direkt auf Klassifizierung, Exportentscheidungen und Compliance-Strukturen aus. Unternehmen sollten insbesondere:

  • Bestehende Listeneinstufungen prüfen
  • Technische Datenblätter und Leistungsparameter aktualisieren
  • Interne Compliance- und Kontrollprozesse anpassen
  • Schulungsunterlagen aktualisieren und Mitarbeitende informieren
  • Lieferkettenrisiken analysieren und ggf. Anpassungen vornehmen

Hinweis zu Anhang IV

Obwohl Anhang IV unverändert bleibt, kann die Interpretation einzelner Einträge indirekt durch die Änderungen in Anhang I beeinflusst werden, insbesondere bei Kombinationen hochriskanter Technologien.


Handlungsempfehlung

  • Übersicht verschaffen: Betroffene Produkte identifizieren, auch in Kombination mit Anhang IV-Gütern.
  • Produktklassifizierung prüfen: Technische Datenblätter, Leistungsparameter und Dokumentation aktualisieren.
  • Compliance-Prozesse anpassen: ICS, Genehmigungen und Verantwortlichkeiten überprüfen.
  • Lieferketten analysieren: Risiken erkennen, dokumentieren und mindern.
  • Mitarbeitende schulen: Neue Nummern, Definitionen und Verfahren vermitteln.
  • Dokumentation & Monitoring: Maßnahmen schriftlich festhalten, Änderungen regelmäßig überwachen.
  • Externe Beratung einbeziehen: Spezialisten für Risikoeinschätzung, Schulungen oder Task-Force-Einsätze nutzen.

Fazit

Die Aktualisierung des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung bringt zahlreiche neue und geänderte Nummern, die insbesondere Hochrisiko-Technologien in Bereichen wie Luftfahrt, Biotechnologie, Mikrowellen-, Sensor- und Kryptografietechnik betreffen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Produktklassifizierungen, technischen Daten und internen Compliance-Prozesse anzupassen.

Obwohl der Anhang IV unverändert bleibt, können indirekte Auswirkungen auftreten, insbesondere bei der Kombination mit geänderten Anhang I-Gütern. Eine frühzeitige Analyse, systematische Überprüfung der Lieferketten und eine klare Dokumentation sind entscheidend, um Rechtssicherheit, operative Effizienz und Risikominimierung zu gewährleisten.


Die SW Zoll-Beratung GmbH unterstützt Unternehmen hierbei umfassend und praxisnah:

  • Präzise Analyse und Klassifizierung von Produkten nach den neuen Anhang I-Regelungen
  • Schulungen und Workshops für Compliance-Teams zu neuen Nummern und technischen Definitionen
  • Strategische Beratung für operative Exportprozesse und Risikomanagement
  • Beantragung von Ausfuhr- und Sammelausfuhrgenehmigungen für Unternehmen, um Exportprozesse effizient und rechtssicher zu gestalten
  • Ad-hoc Task-Force-Unterstützung bei dringenden oder komplexen Exportkontrollfällen
  • Interims-Management für Zoll- und Exportkontrollfunktionen, z. B. bei personellen Engpässen oder Projekteinführungen

Durch die Zusammenarbeit mit der SW Zoll-Beratung GmbH profitieren Unternehmen von rechtlicher Sicherheit, optimierten Prozessen, strategischem Know-how und operativer Kontinuität – insbesondere in einem dynamischen, regulatorisch anspruchsvollen Umfeld.


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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung

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