Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen: Neue Anforderungen an die Anmeldung von ODS-Lizenzen im ATLAS-Verfahren
Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen (ODS) unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben der Europäischen Union. Die Verordnung (EU) 2024/590 kurz ODS-Verordnung (ODS-VO) stellt sicher, dass Importe dieser Stoffe nur unter Einhaltung spezieller Genehmigungen erfolgen dürfen. Das deutsche Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungssystem) wurde entsprechend angepasst. Mit der ATLAS-Teilnehmerinformation 0813/25 wurden wichtige Änderungen für die Anmeldung von ODS-Lizenzen veröffentlicht, die im Rahmen der Einfuhrabfertigung zwingend zu beachten sind.
Relevanz der TARIC-Maßnahme 726 im Rahmen der ODS-Verordnung
Die TARIC-Maßnahme 726 bildet die Grundlage für die Einfuhrkontrolle von ozonabbauenden Stoffen. Für Warennummern, die unter diese Maßnahme fallen, sind in der elektronischen Zollanmeldung spezifische Codierungen verpflichtend anzugeben. Diese Codierungen dienen dem Nachweis, dass für die betroffenen Waren eine gültige Einfuhrlizenz vorliegt und die Einfuhr den geltenden umweltrechtlichen Vorschriften entspricht.
Verpflichtende Codierungen bei ODS-pflichtigen Waren
Die Anmeldung erfolgt unter Angabe der Codierung L100, welche bestätigt, dass die Ware unter die ODS-Verordnung fällt und eine Einfuhrlizenz vorliegt. Ergänzend sind folgende Codierungen zwingend erforderlich:
- Y797:
Angabe der Registrierungs-ID der erteilten ODS-Lizenz. - Y798 und/oder Y799:
Angabe der eingeführten Menge in Kilogramm oder Stück. Welche Codierung zu verwenden ist, richtet sich nach der jeweiligen Lizenz und der Beschaffenheit der eingeführten Ware. - Eine gleichzeitige Anmeldung der Codierungen Y792 (Bestätigung, dass die Ware nicht unter die ODS-Verordnung fällt) oder Y793 (persönliche Gebrauchsgegenstände) ist nicht zulässig, wenn L100 angemeldet wird.
Prüfung der vollständigen Codierungen je TARIC-Bedingungsblock
Für die Warennummern, die unter die Maßnahme 726 fallen, sind im TARIC mehrere Bedingungsblöcke hinterlegt. Aus jedem Bedingungsblock ist eine zutreffende Codierung auszuwählen. Dies stellt sicher, dass alle relevanten regulatorischen Anforderungen abgedeckt sind.
Die Mehrfachnennung einer Codierung ist weder erforderlich noch zulässig. Zollanmeldungen, bei denen eine für die Behandlung der Codierung L100 erforderliche Codierung fehlt, werden vom Zollsystem nicht angenommen oder zurückgewiesen.
Angaben zum Versender/Ausführer bei vereinfachten Verfahren (vZA und AZ)
Eine weitere Anpassung betrifft vereinfachte Zollanmeldungen (vZA) sowie Anschreibungsmitteilungen (AZ). Für die Prüfung der ODS-Lizenzen werden Angaben zum Versender bzw. Ausführer benötigt. Da diese Angaben in den genannten Verfahren derzeit nicht im vorgesehenen Datenmodell enthalten sind, müssen sie im Freitextfeld „Zusätzliche Angaben zur Anmeldung“ auf Kopfebene eingetragen werden.
Folgende Angaben sind vollständig anzugeben:
- Name des Versenders/Ausführers
- Straße und Hausnummer
- Land
- Postleitzahl
- Ort
Praktische Konsequenzen für die betroffenen Unternehmen
Die neuen Vorgaben im ATLAS-Verfahren erfordern eine sorgfältige Vorbereitung der Zollanmeldung. Unternehmen, die Waren importieren, die potenziell unter die ODS-Verordnung fallen, sollten:
- frühzeitig prüfen, ob eine Einfuhrlizenz erforderlich ist,
- sicherstellen, dass die Lizenzdaten (Registrierungs-ID und genehmigte Mengen) vollständig vorliegen,
- ihre Zollsysteme und internen Prozesse an die neuen Anforderung zur Codierung anpassen,
- gegebenenfalls ihre vereinfachten Anmeldeverfahren so gestalten, dass die Angaben zum Versender/Ausführer korrekt übermittelt werden.
Eine enge Zusammenarbeit zwischen den Fachabteilungen für Umweltrecht, Einkauf, Zoll und Außenhandel ist empfehlenswert, um die rechtssichere Abwicklung sicherzustellen.
Fazit: Compliance und Rechtssicherheit bei der Einfuhr von ODS gewährleisten
Die Anpassungen im ATLAS-Verfahren unterstreichen die hohe Bedeutung regulatorischer Compliance im internationalen Warenverkehr. Die Einfuhr von ozonabbauenden Stoffen bleibt ein sensibles Thema im Spannungsfeld zwischen Umwelt- und Außenwirtschaftsrecht. Unternehmen sind gut beraten, ihre internen Abläufe regelmäßig zu überprüfen und an geänderte Vorgaben anzupassen. Nur so lassen sich Verzögerungen bei der Zollabfertigung und mögliche Sanktionen vermeiden.
Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte und Fachkräfte im Außenhandel ist es unerlässlich, die aktuellen regulatorischen Anforderungen zu kennen und in die tägliche Praxis zu integrieren. Eine vorausschauende und professionelle Abwicklung der Zollformalitäten schützt nicht nur vor rechtlichen Risiken, sondern sichert auch die Lieferketten ab.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung