Das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat aktuelle Informationen zum weiteren Umgang mit Standardwerten und Echtdaten von Lieferanten veröffentlicht.
Leider müssen wir erneut feststellen, dass andere Behörden in der EU, wie das österreichische BMF, deutlich früher Informationen zur Verfügung stellen als die zuständigen Stellen in Deutschland. Von der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gibt es noch keine offizielle Mitteilung.
Das bedeutet, dass es für Deutschland noch keine offizielle Vorgehensweise gibt. Da es sich jedoch um eine EU-Verordnung handelt, ist davon auszugehen, dass eine ähnliche, wenn nicht sogar identische Mitteilung der DEHSt folgen wird.
Wie sollen CBAM-Berichtspflichtige vorgehen, wenn die tatsächlichen Emissionsdaten nicht vorliegen bzw. nicht ermittelt werden können?
Wenn CBAM-Berichtspflichtige keine tatsächlichen Emissionsdaten von ihren Lieferanten oder Herstellern erhalten, müssen sie zur Vermeidung von Sanktionen nachweisen, dass alle zumutbaren Anstrengungen unternommen wurden, um die Emissionsdaten zu erhalten. Im CBAM-Übergangsregister kann das Feld „Additional Information“ genutzt werden, um Begründungen und Belege für die unternommenen Schritte zur Erlangung von Emissionsdaten von Lieferanten oder Herstellern beizufügen. In diesem Fall ist als CO2-Menge „0“ einzutragen. Bitte geben Sie keine Standardwerte oder sonstige fiktive Werte an.
Auf der Seite des BMF finden Sie außerdem folgenden Hinweis, dass ab dem CBAM-Bericht für das 3. Quartal bis zum Ende der Übergangsphase die Verwendung von Standardwerten nicht mehr möglich ist.
Aktualisierte FAQ der EU-Kommission
Die aktualisierte Version der FAQ ist nun verfügbar. Sie kann über die CBAM-Seite der Europäischen Kommission heruntergeladen werden.
Die aktualisierten und neu hinzugekommenen Fragen & Antworten sind von der EU bereits gekennzeichnet. Ein Blick in das Dokument lohnt sich auf jeden Fall, da einige neue Informationen hinzugekommen sind.
Unter Punkt 74 wird beschrieben, dass die Meldepflichtigen verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der CBAM-Berichte sind. Sie haften für Fehler und können bestraft werden, wenn sie ihrer Meldepflicht nicht nachkommen oder die notwendigen Schritte zur Korrektur nicht unternehmen. Eine detaillierte Mitteilung soll bald auf der CBAM-Website der Kommission veröffentlicht werden.
Update | 02.08.2024
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat kürzlich klargestellt, wie zu verfahren ist, wenn keine tatsächlichen Emissionen vorliegen und somit keine Emissionsdaten gemeldet werden können. Es sind weiterhin die bekannten Standardwerte zu melden. Zusätzlich ist das Feld "Zusätzliche Informationen" auszufüllen, um den Grund für das Fehlen von Ist-Daten zu erläutern. In diesem Feld sind die unternommenen Schritte detailliert zu beschreiben und entsprechende Nachweise beizufügen, die die Bemühungen zur Erlangung der Emissionsdaten aus dem Drittland dokumentieren.
Vorgehen DE
Wieso man hier ein abweichendes Vorgehen als z.B. Österreich einschlägt, ist nicht nachvollziehbar. Dies erschwert insbesondere die Berichterstattung von Unternehmen, die CBAM-Berichte in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten abgeben müssen.
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung