Über viele Jahre konnten Schweizer Unternehmen im grenznahen Bereich eigene Zollanmeldungen in Deutschland abgeben, obwohl sie nicht in der EU ansässig sind. Diese Praxis wurde nicht nur für Lieferungen nach Deutschland genutzt, sondern auch, um durch geschickte Gestaltung – insbesondere über das 42er‑Verfahren (steuerbefreite Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung) – Waren für den gesamten EU‑Binnenmarkt einzuführen, ohne dass ein EU‑ansässiger Importeur auftreten musste.
Damit konnten Schweizer Unternehmen Zollprozesse eigenständig steuern, logistisch optimieren und ihren EU‑Kunden ein attraktives DDP‑Modell anbieten: Die Ware wurde vollständig verzollt und einfuhrumsatzsteuerbefreit in die EU geliefert, ohne dass der EU‑Kunde operativ in die Importprozesse eingebunden war.
Was sich nun ändert – und warum die Praxis endet
Mit CBAM endet diese Praxis für CBAM‑Waren:
Einige grenznahe Zollstellen informierten in einem Schreiben an betroffene Unternehmen, dass ab dem 02.02.2026 Zollanmeldungen mit Waren, die unter die CBAM-VO fallen, und bei denen der Anmelder nicht in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist, zurückgewiesen werden.
Der Einführer muss in der EU ansässig sein; ist dies nicht der Fall, kann nur ein indirekter Zollvertreter in der EU handeln – und dieser muss selbst zugelassener CBAM‑Anmelder sein. Damit wird diese praktikable Lösung faktisch abgeschnitten; DDP‑Lieferungen durch Schweizer Unternehmen ohne EU‑Einführer bzw. ohne zugelassenen indirekten Vertreter sind nicht mehr zulässig.
Die 50‑Tonnen‑De‑minimis‑Schwelle befreit EU‑ansässige Einführer zwar grundsätzlich von CBAM‑Pflichten; indirekte Zollvertreter benötigen jedoch unabhängig von der Menge eine Zulassung – damit werden Zertifikate ab dem ersten Kilogramm relevant. Eine praktikable Alternative ist, dass der EU‑Warenempfänger selbst als Einführer auftritt und die Schwelle ggf. nutzt.
Warum die 50‑t‑Schwelle Schweizer Lieferanten kaum noch hilft
Viele Schweizer Lieferanten beriefen sich bislang darauf, unter 50 t/Jahr zu bleiben – und sahen sich daher praktisch entlastet. Das ändert sich grundlegend, sobald wegen der EU‑Ansässigkeit ein indirekter Vertreter eingeschaltet wird.
Zur Verdeutlichung der Systematik dient folgender Kontext:
Die De‑minimis‑Schwelle bezieht sich auf den Einführer; indirekte Zollvertreter benötigen die Zulassung immer, d. h. auch bei Kleinstmengen. Tatsächlich wird dadurch die Schwelle ausgehebelt, wenn Schweizer Unternehmen nicht (mehr) selbst als Einführer auftreten dürfen. In dieser Konstellation werden CBAM‑Zertifikate ab dem ersten Kilogramm relevant – und zwar beim handelnden indirekten Vertreter.
Eine Alternative besteht darin, dass der EU‑Warenempfänger die Einfuhr selbst vornimmt. Bleibt dessen Jahresgesamtmenge an CBAM‑Waren unter 50 t, greifen die Erleichterungen weiterhin – unter Beachtung der ordnungsgemäßen Zollanmeldung (inkl. TARIC‑Codierungen) und der DEHSt‑Vorgaben.
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Autor: Tim Mayer - Leiter Training & Beratung