Zum 1. September 2025 tritt eine wichtige Anpassung im ELAN-K2-Ausfuhrsystem in Kraft. Mit der Aktualisierung der Antragsmaske wird das Ziel verfolgt, Anträge noch präziser zu steuern und eine gezieltere Zuordnung im Rahmen des Genehmigungsverfahrens beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sicherzustellen. Für Unternehmen bedeutet dies eine stärkere Standardisierung und eine genauere Abfrage relevanter Informationen.
Ergänzende Angaben im Antragsverfahren
Im Rahmen der Überarbeitung werden künftig drei zentrale Punkte verpflichtend oder unterstützend abgefragt:
- Warenverzeichnisnummer
- Kenntnis über Genehmigungspflichten nach AWV, EU-Verordnung 2021/821 oder EU-Embargo-Verordnungen
- Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Diese Eingaben tragen wesentlich zu einer transparenten und effizienteren Bearbeitung von Ausfuhranträgen bei.
Warenverzeichnisnummer als Pflichtangabe
Die Warenverzeichnisnummer (WVZ-Nr.) ist künftig verpflichtend in das vorgesehene Feld einzutragen.
Ausnahmen bestehen, wenn keine WVZ-Nr. vorliegt, etwa bei:
- Software
- Technologie
- Dienstleistungen
- Güterpaketen ohne WVZ-Nr.
- Verfahren zur Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten
- Verfahren auf Erteilung von Sammelgenehmigungen im Zusammenhang mit Gemeinschaftsprojekten
In diesen Fällen ist das vorgesehene Feld „Software, Technologie, Dienstleistung, Gemeinschaftsprojekt oder Güterpakete ohne WVZ-Nr.“ anzuklicken.
Antragsart und Antragsbezug
Bei Anträgen auf Ausfuhr- oder Verbringungsgenehmigungen sowie bei Nullbescheiden muss künftig angegeben werden, ob Kenntnisse über bestehende Genehmigungspflichten bestehen. Hierbei geht es um mögliche Verpflichtungen nach:
- der Außenwirtschaftsverordnung (AWV),
- der EU-Verordnung 2021/821 (Dual-Use-Verordnung),
- einer Embargo-Verordnung der EU (z. B. Ausnahmegenehmigungen für verbotene Geschäfte).
Sollte keine der Auswahlmöglichkeiten zutreffen, besteht die Möglichkeit, anzugeben, dass keine Kenntnis über einschlägige Genehmigungspflichten vorliegt. In diesem Fall erfolgt die Antragstellung ausdrücklich als Nullbescheid.
Anlass der Antragstellung bei Nullbescheiden
Für Nullbescheide ist künftig der konkrete Anlass der Antragstellung zwingend zu benennen.
Besonders relevant ist hier die Angabe, ob der Antrag durch eine Aufforderung des Zolls erfolgt. In einem solchen Fall ist das entsprechende Aktenzeichen im vorgesehenen Freifeld zu erfassen. Darüber hinaus können im Freifeld weitere Informationen oder Erläuterungen ergänzt werden, um den Bearbeitungsprozess zu unterstützen.
Bedeutung der Änderungen für die Praxis
Die Aktualisierung der Antragsmaske verdeutlicht, dass das BAFA eine noch präzisere Strukturierung der Antragsdaten anstrebt. Für Unternehmen und Zollverantwortliche ergibt sich dadurch eine zweifache Wirkung: Einerseits wird der Prozess transparenter, andererseits steigen die Anforderungen an eine sorgfältige und vollständige Antragstellung.
Ein lückenlos ausgefüllter Antrag minimiert das Risiko von Rückfragen, beschleunigt die Bearbeitung und erhöht die Rechtssicherheit im Genehmigungsverfahren. Vor allem bei sensiblen Gütern oder in Grenzfällen der Genehmigungspflicht ist eine korrekte Eingabe von entscheidender Bedeutung.
Fazit und Handlungsempfehlung
Mit der Überarbeitung des ELAN-K2-Ausfuhrsystems zum 1. September 2025 wird die Antragstellung beim BAFA klarer strukturiert und zugleich anspruchsvoller. Unternehmen sind gefordert, ihre internen Prozesse frühzeitig an die neuen Anforderungen anzupassen. Hierbei ist es wichtig, dass alle relevanten Angaben präzise vorliegen.
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Autor: Dominik Wiedmann - Senior Consultant Training & Beratung