17.09.2025 | Lesezeit


Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung

Aktualisierung der Anhänge der EU-Dual-Use-Verordnung

Die Europäische Kommission hat am 8. September 2025 eine Delegierte Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/821 veröffentlicht. Diese Anpassung betrifft die Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) in Anhang I der Dual-Use-Verordnung. Ziel ist es, die Einhaltung internationaler Sicherheitsverpflichtungen sicherzustellen und die EU-Kontrolllisten an die neuesten Beschlüsse der internationalen Nichtverbreitungsregime anzupassen.

Die Änderungen basieren auf Verpflichtungen, die die EU-Mitgliedstaaten im Rahmen folgender internationaler Regime eingegangen sind:

  • Australische Gruppe (AG)
  • Trägertechnologie-Kontrollregime (MTCR)
  • Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (NSG)
  • Wassenaar-Arrangement (WA)
  • Chemiewaffenübereinkommen (CWÜ)

Diese Organisationen legen weltweit Standards für die Kontrolle sensibler Güter und Technologien fest, um die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und deren Trägersystemen zu verhindern.


Was wurde geändert?

Die neue Delegierte Verordnung ersetzt den bisherigen Anhang I vollständig. Die Änderungen umfassen:

  • Aktualisierte technische Definitionen und Parameter
  • Ergänzungen neuer Güter und Technologien, die als sicherheitskritisch eingestuft wurden
  • Streichungen veralteter Positionen, um die Liste an den aktuellen Stand der Technik anzupassen

Diese Anpassungen sind notwendig, um Transparenz zu gewährleisten, die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Unternehmen zu sichern und eine einheitliche Anwendung der Ausfuhrkontrollen in allen Mitgliedstaaten zu ermöglichen.


Rechtliche Grundlage und Inkrafttreten

Die neue Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft.
Die Veröffentlichung wird voraussichtlich im November 2025 erfolgen, sodass Unternehmen jetzt ausreichend Zeit haben, ihre Prozesse vorzubereiten.


Welche Technologien sind betroffen?

Die Änderungen spiegeln die dynamische Entwicklung in Hochtechnologie-Sektoren wider. Diese Änderungen sind Teil einer globalen Strategie, um neue sicherheitskritische Technologien zu kontrollieren und Missbrauch zu verhindern.

Besonders betroffen sind Quanten-Technologien, Halbleiterferitung und - prüfung sowie hochentwickelte Elektronik, additive Fertigung (3D-Druck), Chemie- und Biotechnologien.


Neue Positionen

  • 1C002 c2i – Neue Unternummer für Ultraschallzerstäubung
  • 1C513 – Pulver aus Hoch-Entropie-Legierungen
  • 2B352j – Peptidsynthesegeräte
  • 2B510 – Ausrüstung für additive Fertigung
  • 2E503 – Technologie für Beschichtungssysteme
  • 3A501 – Elektronische Bauelemente und Baugruppen
  • 3B501 – Fertigungsausrüstung für Halbleiterbauelemente
  • 3B503 – Rasterelektronenmikroskop-Ausrüstung
  • 3B504 – Kryogene Wafertestausrüstung
  • 3C507 – Epitaxiale Werkstoffe oder Materialien
  • 3D507 – Software zur Extraktion von Layout-Daten
  • 3E501 – Technologie für ICs mit GAAFET-Strukturen
  • 4A506 – Quantencomputer
  • 4A507 – Rechner, elektronische Baugruppen und Bauteile
  • 4D001b3 – Software für 4A506/4A507
  • 4E001b3 – Technologie für 4A506/4A507

Positionen mit Parameteränderungen

  • 1C005b1, b2 & c – Parameteränderung (spezielle Legierungen)
  • 1C116 – Technische Anmerkung 1.1, Parameteränderung
  • 6A005d1b1 bis d1b5 – Parameter- und Textänderungen

Herausforderungen für Unternehmen

Die Änderungen erfordern:

  • Neubewertung der Produktklassifizierungen: Sind alle Produkte korrekt klassifiziert?
  • Schulung von Mitarbeitenden: Änderungen in den Anhängen erfordern aktuelles Wissen bei allen Beteiligten
  • Aktualisierung digitaler Systeme und Schnittstellen: Neue Codes und Beschreibungen müssen integriert werden

Besonders relevant ist die elektronische Bereitstellung von Technologie – etwa über Cloud-Dienste oder Remote-Zugriff. Auch diese Form der „Ausfuhr“ unterliegt der Genehmigungspflicht und muss in Compliance-Systemen berücksichtigt werden.


Handlungsempfehlung

Unternehmen sollten jetzt:

  • Technologieportfolios analysieren und mit den neuen Listennummern abgleichen
  • Exportkontrollrichtlinien überarbeiten, insbesondere bei digitalen Transfers
  • Genehmigungsstrategien prüfen, z. B. Nutzung von AGGen wie Nr. 44
  • Zollschulungen durchführen, um technologische und rechtliche Anforderungen zu vermitteln
Entwurf zum unverbindlichen Überblick zu den Änderungen im neuen Anhang I zum nachlesen:

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Autor: Tim Mayer- Leiter Training & Beratung

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