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Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

Ein Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, AEO) ist ein Unternehmen, das von den Zollbehörden eines Landes als vertrauenswürdiger, zuverlässiger und sicherer Handelspartner anerkannt ist. Der AEO-Status bietet verschiedene Vorteile im internationalen Handel, insbesondere im Bereich der Zollabfertigung und der Sicherheit der Lieferkette.


Vorteile eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten

  • Erleichterter Zugang zu Zollverfahren: AEOs profitieren von vereinfachten Zollverfahren und können oft spezielle Zollvereinfachungen in Anspruch nehmen.
  • Geringere Kontrollen: AEOs unterliegen seltener physischen und dokumentarischen Kontrollen, was die Abfertigungszeit reduziert.
  • Sicherheitsvorteile: Der AEO-Status signalisiert Geschäftspartnern und Behörden, dass das Unternehmen hohe Sicherheitsstandards einhält.
  • Schnellere Abfertigung: Bei Zollkontrollen haben AEOs oft Vorrang, was die Lieferketten beschleunigt.
  • Globale Anerkennung: Der AEO-Status wird in vielen Ländern anerkannt und erleichtert somit den internationalen Handel.

Vorteile des Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten:

  • Zuverlässigkeit: Nachweis einer soliden finanziellen Situation und Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften.
  • Einhaltung von Sicherheitsstandards: Implementierung von Sicherheitsmaßnahmen entlang der Lieferkette.
  • Nachweisbare Compliance: Erfüllung aller relevanten rechtlichen und regulatorischen Anforderungen.

Arten von AEO-Zertifikaten

Bei der Bewilligung des Status AEO wird zwischen drei Zertifikaten unterschieden:

  • AEO-C (Customs Simplifications): Schwerpunkt auf Zollvereinfachungen
  • AEO-S (Security and Safety): Fokus auf Sicherheitsstandards
  • AEO-F (Full): Kombination von Zollvereinfachungen und Sicherheitsvorteilen

Die Varianten unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Bewilligungsvoraussetzungen und den damit verbundenen Vorteilen.


Gesetzliche Bestimmungen

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ergeben sich im Wesentlichen aus:

Art. 38 und 39 Zollkodex der Union (UZK)

Art. 24 - 35 der Durchführungsverordnung (UZK-IA)

Art. 26 - 30 der Delegierten Verordnung (UZK-DA)


Mehr Informationen zum den Bewilligungsvoraussetzungen, Antragsverfahren oder den Vorteilen finden Sie auf der Seite des deutschen Zolls:

Zoll online - Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)
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