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Zugelassener Ausführer

Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung

Die zollrechtliche Bewilligung „Zugelassener Ausführer“ erlaubt die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK.

Der große Vorteil besteht darin, dass Waren in den eigenen Geschäftsräumen oder anderen bewilligten Be- oder Verladeorten gestellt werden können.

Die Überlassung kann dabei auch außerhalb der Öffnungszeiten des jeweilig zuständigen Zollamtes erfolgen.

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