Zugelassener Ausführer
Vereinfachte Zollanmeldung mit förmlicher Bewilligung
Die zollrechtliche Bewilligung „Zugelassener Ausführer“ erlaubt die Abgabe von vereinfachten Zollanmeldungen gemäß Art. 166 Abs. 2 UZK.
Der große Vorteil besteht darin, dass Waren in den eigenen Geschäftsräumen oder anderen bewilligten Be- oder Verladeorten gestellt werden können.
Die Überlassung kann dabei auch außerhalb der Öffnungszeiten des jeweilig zuständigen Zollamtes erfolgen.
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Bewilligungen Zoll