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Warenzusammenstellungen

Warenzusammenstellungen stellen gemeinsam verpackte Waren dar, die unter einer einheitlichen Warennummer importiert oder exportiert werden. Diese Praxis ist insbesondere für Unternehmen attraktiv, die Sets unter einer eigenen Produktnummer führen, da eine Auflösung der Zusammenstellung für zollrechtliche Zwecke entfällt. Die zolltarifliche Behandlung solcher Zusammenstellungen erfolgt gemäß den Allgemeinen Vorschriften des Warenverzeichnisses sowie den EU-Leitlinien für Warenzusammenstellungen.


Voraussetzungen für die Einreihung als Warenzusammenstellung

Damit eine Warenzusammenstellung als solche anerkannt wird, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Vielfalt der Bestandteile
    • Die Zusammenstellung muss mindestens zwei verschiedene Waren enthalten.
    • Diese Waren müssen unterschiedlichen (Unter-)Positionen im Warenverzeichnis zugeordnet werden können, wobei sich die ersten sechs Stellen der Warennummern mindestens in einer Stelle unterscheiden.
  • Gemeinsamer Zweck
    • Die Waren müssen zur Befriedigung eines spezifischen Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sein.
    • Der gemeinsame Zweck der Waren bestimmt die charakterbestimmende Funktion der Zusammenstellung.
  • Verkaufsfertige Aufmachung
    • Die Zusammenstellung muss so verpackt sein, dass sie ohne vorheriges Umpacken direkt an Verbraucher abgegeben werden kann.

Beispiel

Ein Bade-/Verwöhnset bestehend aus Duschgel, Schaumbad, Seife, Körperlotion und Schwamm in einem Stoffbeutel erfüllt diese Kriterien.
Wird jedoch ein zusätzlicher Bestandteil wie Hausschuhe hinzugefügt, der einem anderen Bedarfsbereich (Bekleidung) zugeordnet ist, entfällt die Einreihung als einheitliche Warenzusammenstellung. In diesem Fall erfolgt eine getrennte Einreihung der einzelnen Waren.


Einreihung im Zolltarif

Die zolltarifliche Einreihung erfolgt grundsätzlich nach dem charakterbestimmenden Bestandteil der Zusammenstellung. Ausgenommen sind Waren, deren Warennummer bereits den Begriff „Zusammenstellung“ enthält. Die Bestimmung des charakterbestimmenden Bestandteils berücksichtigt sowohl den wirtschaftlichen als auch den funktionalen Schwerpunkt der Waren.


Handelspolitischer Ursprung

Der handelspolitische Ursprung einer Warenzusammenstellung kann auf Basis der Ursprungsregelungen der Einzelteile vergeben werden. Wichtige Aspekte:

  • Nachweis: Die Einhaltung der Warenzusammenstellungskriterien kann durch eine Zolltarifauskunft belegt werden.
  • Minimalbehandlung: Einfaches Zusammenstellen oder Kommissionieren begründet keinen Ursprung gemäß Art. 34 UZK-DA.
  • Ermittlung des Ursprungs: Der Ursprung richtet sich nach den Einzelteilen der Zusammenstellung, wobei der größte Anteil am Wert oder Gewicht entscheidend ist.
  • Be- oder Verarbeitung: Veränderungen an zugekauften Bestandteilen können deren Ursprung ändern. Diese Änderungen sind gemäß den geltenden Ursprungsregeln zu berücksichtigen.
  • Fehlende Ursprungsinformationen: Liegen keine Ursprungsnachweise der Bestandteile vor, kann kein gemeinsamer Ursprung festgestellt werden.

Präferenzielle Ursprungsregeln

Für die Prüfung von Präferenzregelungen ist die korrekte Einreihung in die Warennummer entscheidend. Folgende Aspekte sind zu beachten:

  • Gesamtbetrachtung: Warenzusammenstellungen gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind.
  • Toleranzregelung: Ein Anteil von bis zu 15 % an Nicht-Ursprungserzeugnissen ist zulässig.
  • Umschließungen: Verpackungen wie Stoffbeutel oder Schachteln, die zusammen mit der Zusammenstellung eingereiht werden und nicht gesondert in Rechnung gestellt sind, werden bei der Ursprungsprüfung berücksichtigt.

Die Bewertung erfolgt entweder nach Wert oder Gewicht. Bei Wertberechnungen wird der Einkaufspreis zugekaufter Bestandteile bzw. der Kalkulationspreis selbst hergestellter Teile herangezogen.


Zusammenfassung

Warenzusammenstellungen ermöglichen eine vereinfachte zollrechtliche Behandlung, vorausgesetzt, sie erfüllen die Kriterien der Vielfalt, des gemeinsamen Zwecks und der verkaufsfertigen Aufmachung. Die korrekte Einreihung nach dem charakterbestimmenden Bestandteil ist entscheidend für die zolltarifliche und präferenzielle Behandlung. Handels- und zollrechtliche Vorteile können nur genutzt werden, wenn vollständige Ursprungsinformationen vorliegen und die Zusammenstellung sachgerecht dokumentiert ist. Unternehmen profitieren von dieser Praxis, indem administrative Prozesse optimiert und Präferenzvorteile gesichert werden.

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