Summarische Eingangsanmeldung (ESumA)
Die ESumA ist eine zollrechtlich vorgeschriebene Sicherheitsanmeldung, die vor dem physischen Eintritt von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der EU zu erfolgen hat. Sie dient der risikobasierten Vorabkontrolle von Warenströmen zur Gefahrenabwehr insbesondere im Kontext von Terrorismusbekämpfung, Produktsicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz.
Wer ist meldepflichtig
Je nach Verkehrsträger trifft die Abgabepflicht in erster Linie:
- den Beförderer (z. B. Fluggesellschaft, Reederei, Bahnunternehmen),
- den Spediteur/Frachtführer
- den Importeur bzw. Empfänger, sofern er Vertragspartei im Beförderungsvertrag ist.Eine Delegation der Abgabe ist möglich, aber die Verantwortung bleibt beim originär Verpflichteten
Was muss gemeldet werden
Die Inhalte der ESumA sind abhängig von der Art der Beförderung und dem Zeitpunkt der Abgabe. Grundsätzlich umfasst sie u. a.:
- Absender- und Empfängerinformationen,
- Transportmittel und Verkehrsträgerdaten,
- Anzahl und Art der Packstücke,
- präzise Warenbeschreibung und HS-Codes (mindestens 6-stellig),
- Versenderstaat und Bestimmungsland,
- Flug-/Schiffsdaten oder Einfahrtsort bei Landverkehr.
Wann muss die ESumA vorliegen
Die Frist hängt vom Verkehrsträger und der Transportdistanz ab:
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Containerfracht im Seeverkehr (sofern kein Kurzstreckenseeverkehr)
Spätestens 24 Stunden vor dem Verladen im Abgangshafen.
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Massen- und Stückgut im Seeverkehr (sofern kein Kurzstreckenseeverkehr)
Spätestens vier Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.
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Kurzstreckenseeverkehr:
- Beförderungen zwischen Grönland, den Färöern, Island oder Häfen an Ostsee, Nordsee, Schwarzem Meer oder Mittelmeer, allen Häfen Marokkos, allen Häfen des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Kanalinseln und der Insel Man einerseits und dem Zollgebiet der Union andererseits
- für andere Beförderungen zwischen einem Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Union und den französischen überseeischen Departements, den Azoren, Madeira oder den Kanarischen Inseln bei einer Fahrtdauer von weniger als 24 Stunden
Spätestens zwei Stunden vor dem Einlaufen im ersten Hafen im Zollgebiet der Union.
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Kurzstreckenflug (Flug mit einer Dauer von weniger als vier Stunden)
Spätestens zur tatsächlichen Abflugzeit des Flugzeugs,
der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Abs. 2 UZK-DA so bald wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug. -
Langstreckenflug (Flug mit einer Dauer von vier Stunden oder mehr)
Spätestens vier Stunden vor der Ankunft auf dem ersten Flughafen im Zollgebiet der Union,
der Mindestdatensatz der summarischen Eingangsanmeldung gemäß Artikel 106 Abs. 2 und 2a UZK-DA so bald wie möglich, spätestens aber vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug. -
Eisenbahnverkehr (Fahrt vom letzten in einem Drittland gelegenen Zugbildungsbahnhof zur ersten Eingangszollstelle dauert weniger als zwei Stunden)
Spätestens eine Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union.
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Eisenbahnverkehr (andere als o.g. Fälle)
Spätestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union.
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Binnenschiffsverkehr
Spätestens zwei Stunden vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union.
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Straßenverkehr
Spätestens eine Stunde vor der Ankunft bei der Eingangszollstelle im Zollgebiet der Union.
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Kombinierter Verkehr
Es gilt die Frist des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels.
Die Fristen gelten nicht im Falle höherer Gewalt.
Quelle: Zoll.de
Fristen für die Vorlage einer EsumA (Artikel 105-111 UZK-DA)Was passiert wenn keine EsumA abgegeben wurde
Wird bei der Gestellung von Nicht-Unionswaren festgestellt, dass entgegen der Verpflichtung nach Artikel 127 des Unionszollkodex (UZK) keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde und auch kein Befreiungstatbestand greift, ist diese unverzüglich nachzuholen (Art. 139 Abs. 5 UZK). Eine Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder ihre Wiederausfuhr ist gemäß Artikel 186 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (IA) erst dann zulässig, wenn die Sicherheitsrisikoanalyse abgeschlossen ist und deren Ergebnisse keine entgegenstehenden Maßnahmen erforderlich machen.
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung für bestimmte Waren (Artikel 104 UZK-DA i.v.m. Artikel 127 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
Artikel 104 UZK-DA Artikel 127 UZKAusnahmen für bestimmte Länder und Gebiete
Eine summarische Eingangsanmeldung ist aufgrund von Abkommen nicht erforderlich für den Eingang von Waren aus der Schweiz inklusive Liechtenstein, Norwegen und Andorra.
Ebenfalls ist für den Eingang von Waren aus Gebieten, die zwar zum Zollgebiet der Union aber nicht zum Steuergebiet gehören, eine summarische Eingangsanmeldung nicht abzugeben (steuerliche Sondergebiete; Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 3 UZK). Diese Gebiete sind die Ålandinseln (Finnland), die Kanarischen Inseln (Spanien) und die überseeischen Departements Guadeloupe, Guayana, Martinique, Mayotte und Réunion (Frankreich).
Außerdem ist für den Eingang von Waren aus Ceuta und Melilla, Gibraltar, Helgoland, der Republik San Marino, dem Staat Vatikanstadt, der Gemeinde Livigno die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht erforderlich.
Die oben genannte Ausnahme gemäß Art. 136 UZK ist auch anzuwenden auf Waren aus Nordirland. Nordirland gehört zwar zum Zollgebiet des Vereinigten Königreichs, es wird aber so behandelt, als ob es zum Zollgebiet der Union gehören würde (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 des Protokolls Irland/Nordirland).
Soweit nicht anders angegeben, ist Rechtsgrundlage für die Befreiung von der Vorlage einer summarischen Eingangsanmeldung der Art. 104 Abs. 1 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 UZK-DA.
Quelle: Zoll.de
Änderung, Ungültigerklärung und Umleitung
Derjenige, der die Anmeldung gemäß Artikel 5 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Union Zollkodex - UZK) abgibt, hat die Möglichkeit, Änderungen an der summarischen Eingangsanmeldung über das sogenannte „Shared Trader Interface“ oder das spezielle Portal „Shared Trader Interface - Specific Trader Portal“ (STI-STP) der Europäischen Kommission mitzuteilen (Artikel 129 UZK).
Jedoch sind nach bestimmten Ereignissen keine Änderungen mehr zulässig, beispielsweise:
- wenn der Anmelder darüber informiert wurde, dass eine Zollkontrolle geplant ist oder ein Ladeverbot ausgesprochen wurde,
- wenn die Zollbehörde festgestellt hat, dass die gemachten Angaben nicht korrekt sind,
- oder wenn die Meldung der Warenankunft bereits erfolgt ist bzw. die Waren bereits zur Kontrolle vorgelegt wurden.
Bestimmte Daten, wie der Name des Anmelders, dessen Vertreter, der Transporteur, die zuerst angegebene Eingangszollstelle, die Nummer des Transportdokuments sowie die Positionsnummer innerhalb der Anmeldung, dürfen nicht verändert werden. Außerdem ist es nicht möglich, durch eine Änderung zusätzliche Positionen oder Einzelsendungen hinzuzufügen.
Darüber hinaus kann der Anmelder, sofern die Waren nicht in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt wurden, die Ungültigerklärung der summarischen Eingangsanmeldung beantragen (Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe a) UZK). Eine automatische Ungültigerklärung erfolgt zudem, wenn seit der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung 200 Tage vergangen sind und weder die Ankunft der Waren gemeldet wurde (Artikel 133 UZK), noch die Waren zur Zollstelle gebracht wurden (Artikel 139 Absatz 1 UZK) (Artikel 129 Absatz 2 Buchstabe b) UZK).
EsumA und ICS 2
Mit der Einführung der zweiten bzw. dritten Version von ICS 2 (Import Control System 2) ist es möglich, dass die tatsächliche erste Zollstelle, die die Waren annimmt, über die zentralen Systemkomponenten von ICS 2 Zugriff auf die Angaben der summarischen Eingangsanmeldung, die Ergebnisse der Risikoanalyse sowie auf die Kontrollempfehlungen der ursprünglich vorgesehenen Eingangszollstelle erhält. Dies gilt insbesondere, wenn ein Flugzeug oder Schiff umgeleitet wird und an einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat eintrifft, der in der ursprünglichen Anmeldung nicht als Transitland angegeben wurde (Artikel 189 Absätze 3 und 4 der UZK-IA) (Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex). In einem solchen Fall muss keine separate Meldung über die Umleitung mehr erfolgen