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Sperrvermerk

Ein Sperrvermerk im Zollverfahren ist ein behördlicher Hinweis, der die Freigabe einer Ware im Rahmen der Einfuhr oder Ausfuhr vorübergehend oder dauerhaft unterbindet. Er wird im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) angezeigt und bedeutet, dass die Ware nicht weiterverarbeitet, ausgeliefert oder exportiert werden darf, bis bestimmte rechtliche oder administrative Voraussetzungen erfüllt sind.


Zweck und Funktion

Der Sperrvermerk dient der Sicherstellung, dass alle zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Er schützt:

  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
  • die Umwelt,
  • die menschliche Gesundheit,
  • die Tier- und Pflanzenwelt,
  • das geistige Eigentum,
  • Kulturgüter.

Rechtliche Grundlagen

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen für Sperrvermerke sind:

  • Unionszollkodex (UZK) – Verordnung (EU) Nr. 952/2013
  • Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 und Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447
  • Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Außenwirtschaftsverordnung (AWV)
  • Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
  • sowie spezifische Regelungen wie das Kriegwaffenkontrollgesetz (KWKG) und das Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln (AMG)

Typische Ursachen

Ein Sperrvermerk kann gesetzt werden bei:

  • fehlenden Genehmigungen (z. B. BAFA-Ausfuhrgenehmigung),
  • unvollständigen oder widersprüchlichen Angaben in der Zollanmeldung,
  • laufenden Prüfverfahren durch Fachbehörden (z. B. BfArM, BfN),
  • Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen (VuB),
  • Embargobestimmungen oder Sanktionen.

ATLAS und Codierungen

Im IT-Verfahren ATLAS werden Sperrvermerke durch Unterlagencodierungen gesteuert. Diese Codierungen geben an, ob eine Ware genehmigungspflichtig ist oder nicht. Beispiele:

  • Genehmigungscodierung: z. B. E012 für Kulturgüter
  • Negativcodierung: z. B. Y901 für nicht genehmigungspflichtige Dual-Use-Güter

Die Codierungen sind in den Listen I0136 (Ausfuhr) und I0200 (Einfuhr) dokumentiert und müssen regelmäßig aktualisiert werden. Die Eintragung einer Codierung gilt als rechtsverbindliche Erklärung.


Aufhebung eines Sperrvermerks

Zur Aufhebung müssen:

  • fehlende Dokumente oder Genehmigungen nachgereicht,
  • Rückfragen der Zollbehörde beantwortet,
  • Prüfungen durch Fachbehörden abgeschlossen werden.

Die Kommunikation mit dem zuständigen Hauptzollamt ist entscheidend. In ATLAS kann ein Sperrvermerk durch elektronische Nachrichten aufgehoben werden.


Auswirkungen auf die Zollabwicklung

Ein Sperrvermerk kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Verzögerung der Zollfreigabe,
  • zusätzliche Lager- und Standkosten,
  • Lieferverzögerungen und Vertragsstrafen,
  • erhöhter administrativer Aufwand,
  • Risiko von Bußgeldern oder strafrechtlichen Maßnahmen.

Praxisbeispiele

Dual-Use-Güter ohne Codierung Y901 → BAFA-Genehmigung notwendig

**Unklare Warenbeschreibung („Maschinenteil“) → Sperrvermerk wegen Klassifizierungsunsicherheit

Export antiker Möbel ohne Codierung C400 → Kulturgutgenehmigung erforderlich

Falsche Ausfuhrzollstelle bei Gestellung außerhalb Amtsplatz → Anmeldung abgewiesen

Warennummer nicht in ZA-Bewilligung enthalten → Umstellung auf Normalverfahren

Import fluorierter Gase ohne Codierung T724 → REACH-Nachweis erforderlich

Export nach Libyen ohne Embargocodierung → Genehmigungspflicht prüfen

Import rezeptpflichtiger Medikamente ohne BfArM-Genehmigung → Ware wird zurückgehalten

Ausfuhr von Messegut ohne Carnet A.T.A. → Rückführung nicht dokumentiert

Export von Batterien ohne Umweltcodierung → Nachweis zur Batterieverordnung fehlt

Import von Honig ohne Gesundheitszertifikat → Veterinärrechtliche Prüfung

Import von Kunststoffgranulat ohne Abfallnachweis → Umweltbehördliche Prüfung

Export von Software mit Verschlüsselung ohne Prüfung → Dual-Use-Einstufung möglich

Export nach Belarus unter Altvertrag ohne Codierung Y230 → Ausnahme nicht dokumentiert


Prävention und Handlungsempfehlungen

Zur Vermeidung von Sperrvermerken empfiehlt sich:

  • sorgfältige Prüfung der VuB-relevanten Güter,
  • vollständige und korrekte Zollanmeldungen,
  • frühzeitige Einholung erforderlicher Genehmigungen (z. B. über das BAFA-Ausfuhrportal ELAN-K2),
  • Schulung der Mitarbeitenden im Bereich Zoll und Exportkontrolle,
  • Implementierung eines internen Kontrollsystems (ICP),
  • Nutzung digitaler Tools zur automatisierten Prüfung.

Der Sperrvermerk ist ein zentrales Kontrollinstrument der Zollbehörden zur Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben im internationalen Warenverkehr. Er schützt nicht nur öffentliche Interessen, sondern stellt auch sicher, dass Unternehmen ihre zollrechtlichen Verpflichtungen rechtskonform erfüllen.

Für Unternehmen, die regelmäßig mit grenzüberschreitenden Warenbewegungen zu tun haben, ist es unerlässlich, die Ursachen und Auswirkungen eines Sperrvermerks zu kennen und geeignete Maßnahmen zur Prävention und Reaktion zu etablieren. Fehlerhafte Codierungen, fehlende Genehmigungen oder unvollständige Dokumentationen können nicht nur zu Verzögerungen und Kosten führen, sondern auch zu rechtlichen Konsequenzen.

Ein professionelles Zollmanagement ist daher kein Luxus, sondern eine Notwendigkeit.


Als erfahrene Experten im Bereich Zoll und Außenwirtschaft unterstützt SW Zoll Unternehmen dabei, Sperrvermerke zu vermeiden, ATLAS-konforme Prozesse zu etablieren und zollrechtliche Risiken frühzeitig zu erkennen und zu steuern.

Unsere Leistungen umfassen unter anderem:

  • Beratung zu VuB-relevanten Gütern und Codierungen
  • Unterstützung bei der ATLAS-Zollanmeldung und Dokumentation
  • Exportkontrollprüfung inkl. BAFA-Genehmigungen
  • Schulungen für Zollverantwortliche und Mitarbeitende
  • Aufbau und Optimierung interner Kontrollsysteme (IKS)
  • Begleitung bei Prüfverfahren und Kommunikation mit Behörden

Nutzen Sie unsere Expertise, um Ihre Zollprozesse sicher, effizient und rechtskonform zu gestalten.
Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch oder besuchen Sie unsere Website für weitere Informationen zu unseren Dienstleistungen.

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