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POP-Verordnung (persistente organische Schadstoffe )

stellt ein zentrales Element des europäischen Chemikalienrechts dar. Sie dient der Umsetzung internationaler Verpflichtungen aus dem Stockholmer Übereinkommen und dem Protokoll über persistente organische Schadstoffe des Übereinkommens über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung der UNECE. Mit der Verordnung verfolgt die Europäische Union das Ziel, Mensch und Umwelt vor besonders langlebigen, toxischen und bioakkumulierenden Stoffen zu schützen, die sich weiträumig verbreiten können.


Relevanz für den Außenhandel und den Zollbereich

Die Verordnung betrifft in hohem Maße den Warenverkehr mit Drittstaaten sowie innergemeinschaftliche Verbringungen. Für Unternehmen, die im Im- und Export tätig sind, ergeben sich daraus umfassende Prüf- und Sorgfaltspflichten. Diese betreffen sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr sowie das Inverkehrbringen von Produkten, die unter die Verbote oder Beschränkungen der Verordnung fallen.

Für Zollverantwortliche und außenhandelsbezogene Fachbereiche ist die Verordnung (EU) 2019/1021 von besonderer Bedeutung, da sie unmittelbar Auswirkungen auf die Warenabfertigung, die Zolltarifierung und die Zollanmeldung hat. Bereits im Rahmen der zollrechtlichen Prüfung ist sicherzustellen, dass keine verbotenen oder nicht genehmigten persistenten organischen Schadstoffe in die Europäische Union eingeführt oder ausgeführt werden.


Inhaltliche Schwerpunkte der Verordnung

Die Verordnung enthält eine Vielzahl von Regelungen, die in mehreren Anhängen konkretisiert sind:

  • Anhang I

    Auflistung der Stoffe, deren Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung verboten sind, mit wenigen Ausnahmen.

  • Anhang II

    Auflistung von Stoffen, deren Verwendung unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt ist.

  • Anhang IV und V

    Festlegung von Grenzwerten für POPs in Abfällen sowie Vorgaben zur Entsorgung, um eine erneute Freisetzung in die Umwelt zu verhindern.


Zudem enthält die Verordnung umfassende Vorschriften zu Lagerhaltung, Abfallbewirtschaftung, Ausnahmeregelungen und zur Berichterstattung an die zuständigen Behörden.


Typische betroffene Stoffgruppen

Zu den regulierten persistenten organischen Schadstoffen zählen unter anderem:

  • Polychlorierte Biphenyle (PCB)
  • Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT)
  • Hexachlorbenzol (HCB)
  • Perfluoroctansulfonate (PFOS)
  • Polybromierte Diphenylether (PBDE)

    Diese Stoffe wurden oder werden in zahlreichen Industrie- und Konsumprodukten verwendet, etwa in Flammschutzmitteln, Weichmachern, Pflanzenschutzmitteln oder in technischen Anwendungen.

Auswirkungen auf die Zollabwicklung

Bei der Einfuhr von Waren in die EU ist im Rahmen der Zollabfertigung sicherzustellen, dass die Waren keine verbotenen POPs enthalten oder dass für zulässige Anwendungen die entsprechenden Genehmigungen vorliegen. Hierbei sind insbesondere die Einreihung in den Zolltarif und die zutreffende Beantragung von Genehmigungen oder Ausnahmen relevant.

Die Verordnung führt zu einer engen Verzahnung zwischen Chemikalienrecht und Zollrecht. Fehlende oder fehlerhafte Angaben können zu Verzögerungen bei der Zollabfertigung, zur Ablehnung der Einfuhr oder zu bußgeldbewährten Verstößen führen.


Bedeutung für die Lieferkettenkontrolle und Sorgfaltspflichten

Für Unternehmen im internationalen Handel ist eine umfassende Lieferantenbewertung und -kontrolle erforderlich. Produkte und Vorprodukte müssen systematisch auf mögliche POP-Bestandteile überprüft werden. Hierbei kommen neben technischen Prüfungen auch vertragliche Zusicherungen und Lieferantenerklärungen zum Einsatz.

Die Erfüllung der gesetzlichen Pflichten erfordert ein hohes Maß an interner Compliance sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen den Bereichen Einkauf, Logistik, Zoll und Umweltmanagement.


Laufende Aktualisierungen der Stofflisten

Die Verordnung (EU) 2019/1021 wird regelmäßig an neue wissenschaftliche Erkenntnisse und internationale Beschlüsse angepasst. Dadurch können neue Stoffe in die Anhänge aufgenommen oder bestehende Grenzwerte geändert werden. Unternehmen im Außenhandel müssen diese Änderungen kontinuierlich überwachen und ihre Produkt- und Lieferkettenbewertung entsprechend anpassen.

Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) informiert über aktuelle Anpassungen der Verordnung. Auch nationale Behörden, wie in Deutschland die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA), bieten unterstützende Informationen.


Fazit: Herausforderungen und Chancen für den Außenhandel

Die Verordnung (EU) 2019/1021 stellt hohe Anforderungen an Unternehmen im internationalen Warenverkehr. Sie verpflichtet zu einer vorausschauenden Produktprüfung, einer transparenten Lieferkette sowie zu einer engen Verzahnung von Umwelt- und Zollprozessen. Eine verlässliche und rechtskonforme Zollabwicklung ist nur möglich, wenn alle relevanten Stoffverbote und -beschränkungen frühzeitig im Rahmen der Import- und Exportprozesse berücksichtigt werden.

Für Zollverantwortliche, Zollbeauftragte und Fachkräfte im Außenhandel bedeutet dies eine kontinuierliche Weiterbildung und die Integration chemikalienrechtlicher Vorgaben in die zollrechtliche Praxis. Unternehmen, die diesen Anforderungen proaktiv begegnen, sichern nicht nur ihre Compliance, sondern auch ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Handel.

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