Nichtpräferenzieller Warenursprung (Handelspolitischer Ursprung)
Der nichtpräferenzielle Ursprung legt fest, welchem Land eine Ware offiziell zugeordnet wird unabhängig davon, ob sie dort versandt wurde oder ob ein Handelsabkommen mit Zollvorteilen besteht. Er ist eine zentrale Grundlage für viele außenwirtschafts- und zollrechtliche Maßnahmen, etwa bei Einfuhrverboten, Antidumpingzöllen oder der Kennzeichnungspflicht von Waren.
Wozu dient der nichtpräferenzielle Ursprung?
In der Praxis ist der nichtpräferenzielle Ursprung notwendig für:
- Zollpolitische Maßnahmen wie Ausgleichs- oder Antidumpingzölle
- Import- und Exportbeschränkungen (z. B. Embargos oder Kontingente)
- Ursprungszeugnisse, die bei Exporten ins Ausland verlangt werden
Im Gegensatz zum präferenziellen Ursprung hat er keinen Einfluss auf den Zollsatz, sondern dient der formellen Zuordnung zu einem Ursprungsland.
Wie wird der Ursprung bestimmt?
Die Regeln zur Ursprungsermittlung richten sich danach, wie und wo die Ware hergestellt wurde. Zwei Fälle sind zu unterscheiden:
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Vollständig hergestellte oder gewonnene Waren
Ein Ursprung wird einem Land zugeordnet, wenn alle Herstellungsschritte oder natürlichen Gewinnungsprozesse ausschließlich dort stattgefunden haben. Beispiele sind Rohstoffe wie Mineralien oder landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in einem einzigen Land erzeugt wurden.
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Verarbeitung in mehreren Ländern
Wurde eine Ware in mehreren Staaten bearbeitet oder zusammengesetzt, zählt das Land als Ursprungsland, in dem die letzte wesentliche und wirtschaftlich sinnvolle Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Diese muss in einem entsprechend ausgestatteten Betrieb erfolgt sein und entweder ein neues Produkt hervorbringen oder einen bedeutenden Herstellungsschritt darstellen.
Die konkrete Bewertung erfolgt nach festen Kriterien, etwa anhand der sogenannten Listenregeln oder der Veränderung der Zolltarifnummer.
Spezialfall der Ursprungsermittlung
Artikel 61 Absatz 3 des Unionszollkodex (UZK)
Für bestimmte Waren, für die im Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (UZK-DA) Listenregeln aufgeführt sind, gelten diese Listenregeln zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs.
Was regelt Artikel 61 Absatz 3 UZK konkret?
- In der Regel werden nichtpräferenzielle Ursprünge gemäß den allgemeinen Kriterien in Art. 60 UZK bestimmt:
- Vollständig gewonnene Erzeugnisse oder
- Letzte wesentliche, wirtschaftlich gerechtfertigte Be- oder Verarbeitung, in einem einzigen Drittland vorgenommen.
- ABER: Für bestimmte Waren schreibt Art. 61 (3) UZK i. V. m. Anhang 22-01 UZK-DA explizit Listenregeln vor, die (ähnlich wie bei präferenziellen Ursprungsregeln) definieren, wann ein Ursprungsland als Herkunftsland gilt.
Diese Regeln gelten auch für den nichtpräferenziellen Ursprung, also z. B. bei:
- Ursprungskennzeichnung („Made in …“),
- Antidumping- oder Ausgleichszöllen,
- Embargobestimmungen,
- Handelsstatistiken.
Welche Waren sind betroffen?
- Fleisch, Fisch, Milchprodukte, Getreide, Gemüse, Obst, Zucker, Kaffee, Tee
- Garne, Stoffe, Kleidungsstücke aus verschiedenen Materialien
- Schnittholz, Sperrholz, Holzwaren
- Kunststoffe, Pharmazeutika, Farbstoffe, Lacke
- Roheisen, Stahl, Aluminium, Maschinen, Fahrzeuge
- Verschiedene Komponenten und Geräte
- Glas, Keramik, Papier, Lederwaren usw.
Wichtig
Für jede Warengruppe ist im Dokument genau definiert, welche Be- oder Verarbeitungen den Ursprung der Ware begründen, z. B. bestimmte Verarbeitungsschritte oder Wertgrenzen.
Fazit:
Der nichtpräferenzielle Ursprung ist weit mehr als eine bloße Formalität:
Er entscheidet über die rechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen Waren grenzüberschreitend gehandelt werden dürfen. Für Unternehmen bedeutet das, dass eine korrekte Ursprungsbestimmung unverzichtbar ist – sowohl im Hinblick auf Risiken wie Strafzölle oder Sanktionen als auch für die Erstellung exportrelevanter Dokumente.
Art. 61 (3) UZK stellt für bestimmte Waren eine Abweichung von der allgemeinen Ursprungsermittlung dar, indem er Listenregeln aus Anhang 22-01 UZK-DA verbindlich macht.