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Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG)

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.

Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (kurz: Kriegswaffenkontrollgesetz) dient der Friedenssicherung und Kriegsverhütung. Es soll friedenstörende Handlungen verhindern, das friedliche Zusammenleben der Völker schützen sowie die Gefahren für den Völkerfrieden und die internationale Sicherheit abwehren. Zu diesem Zwecke schreibt Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes vor, dass Waffen, die zur Kriegführung bestimmt sind, nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden dürfen.


Das bedeutet, dass der Umgang mit diesen Kriegswaffen durch das Erfordernis der Genehmigung unter staatliche Überwachung gestellt ist.


Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes

(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines
Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. Sie sind unter Strafe zu stellen.

(2) Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung
hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden.


Zuständige Genehmigungsbehörden

Die Befugnis zur Erteilung oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz liegt bei dem jeweils für den Bestimmungszweck zuständigen Bundesministerium.
Dies sind in erster Linie das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK),
das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
sowie das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI).


Das BAFA als Überwachungsbehörde

Das BMWK hat seine Überwachungsaufgaben nach § 14 Absatz 8 KrWaffKontrG, insbesondere die Überwachung der Kriegswaffenbestände, auf Grundlage des § 2 der 1. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen (DVO/KrWaffKontrG) auf das BAFA übertragen.


In diesem Rahmen überwacht das BAFA die Einhaltung der Genehmigungen u. a. durch Betriebsprüfungen vor Ort, die sowohl die Prüfung der Kriegswaffenbücher einschließlich der dazugehörigen Belege, als auch die Sicherheitsvorkehrungen gegen das Abhandenkommen und die unbefugte Verwendung der Kriegswaffen und den Bestand der Kriegswaffen vor Ort umfassen.


Straftatbestand

Handlungen, die ohne die erforderliche Genehmigung vorgenommen werden, stehen unter Strafe. Diese Strafen fallen deutlich gravierender aus als die des Außenwirtschaftsgesetzes und beinhalten Freiheitsstrafen.

§1 (Abs. 1) des KrWaffKontrG Begriffsbestimmung

Zur Kriegsführung bestimmte Waffen im Sinne dieses Gesetzes (Kriegswaffen) sind die in der Anlage zu diesem Gesetz (Kriegswaffenliste) aufgeführten Gegenstände, Stoffe und Organismen.

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Kriegswaffenliste

Teil A

I. Atomwaffen
II. Biologische Waffen
III. Chemische Waffen

Teil B

I. Flugkörper
II. Kampflugzeuge- hubschrauber
III. Kriegsschiffe und schwimmende Unterstützungsfahrzeuge
IV. Kampffahrzeuge
V. Rohrwaffen
VI. Leichte Panzerabwehrwaffen, Flammenwerfer,
       Minenleg- und Minenwurfsysteme
VII. Torpedos, Minen, Bomben, eigenständige Munition
VIII. Sonstige Munition
IX. Sonstige wesentliche Bestandteile
X. Dispenser
XI. Laserwaffen


Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes
(Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) beinhaltet 6 Abschnitte:

1. Genehmigungsvorschriften

2. Überwachungs-und Ausnahmevorschriften

3. Besondere Vorschriften für Atomwaffen

4. Besondere Vorschriften für Biologische und chemische Waffen sowie für
Antipersonenminen und Streumunition

5. Straf- und Bußgeldvorschriften

6. Übergangs- und Schlussvorschriften


Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
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