Feuerwaffenverordnung
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen und für Maßnahmen betreffend die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von aufgeführten Waren zum Zwecke der Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, deren Teilen, Komponenten und Munition sowie gegen den unerlaubten Handel damit in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll).
Antragsstellung beim BAFA
Die Beantragung einer Genehmigung für die Ausfuhr von Schusswaffen erfolgt grundsätzlich mit dem
ELAN-K2 Ausfuhr-System mittels des bekannten Antrags auf Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung.
Da zur Bearbeitung von Anträgen nach der Feuerwaffenverordnung zusätzliche Angaben benötigt werden, wird das Antragsformular um die Anlage FW-VO und die Anlage
A FW-VO ergänzt.
Die entsprechenden PDF-Dateien soll ausgefüllt und dann im ELAN-K2 Ausfuhr-System als Anlage zu dem Antrag hochgeladen werden.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung nach der Feuerwaffenverordnung sind entsprechend Art. 11 Abs. 1 auch Vorstrafen der Antragsteller zu berücksichtigen.
Hierfür ist erforderlich, dass Ihr Unternehmen bei Antragstellung einmalig die Kopie der Waffenhandelsgenehmigung (§ 21 WaffG) oder der Waffenbesitzkarte (§ 10 WaffG) dem Antrag beifügt.
Meldung der Waffennummer/n
Für Schusswaffen, deren Ausfuhr nach der Feuerwaffenverordnung genehmigungspflichtig ist, ist die Meldung der Waffennummern vorgeschrieben.
Die Waffenkennzeichnungen sind grundsätzlich nach Erteilung der Genehmigung, spätestens jedoch vor Versand der Güter zu erfassen und haben den in § 24 Waffengesetz geregelten Vorgaben zur Kennzeichnungs- und Markenanzeigepflicht zu entsprechen.
Es ist also nicht ausreichend nur die Seriennummer zu melden. Ein den Vorschriften entsprechendes Waffenkennzeichen wäre z.B.: Firmenname-DE-Seriennummer.
Für die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten Feuerwaffen, ihrer Teile, wesentlichen Komponenten und Munition ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich.
Hinweis:
Am 22. Januar 2025 wurde die neu gefasste Verordnung (EU) 2025/41 (EU-Feuerwaffenverordnung) im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Mit der Neufassung wird die bisher gültige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 grundlegend überarbeitet. Aufgrund der erforderlichen umfangreichen Umsetzungsarbeiten sieht die EU-Feuerwaffenverordnung für weite Teile der Regelungen eine Übergangsfrist von 4 Jahren vor.
Insbesondere die Vorschriften zu den Ausfuhrgenehmigungsverfahren gelten somit erst ab dem
12. Februar 2029.
Bis dahin gilt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 258/2012 weiterhin.
Dies bedeutet, dass die derzeitigen Verfahren für die Ausfuhr von Gütern, die unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 fallen, bis 11. Februar 2029 bestehen bleiben können