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CITES (WA-Artenschutzübereinkommen)

CITES steht für „Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora“ auf Deutsch: „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“. Das internationale Abkommen regelt den Handel mit bedrohten Tier- und Pflanzenarten, um deren Überleben in der Natur zu sichern.

Bedeutung im Außenhandel

Für Unternehmen im Außenhandel ist CITES besonders relevant, wenn mit Produkten gehandelt wird, die Bestandteile geschützter Arten enthalten.

Beispiele

  • Tropenhölzer wie Mahagoni oder Palisander (z. B. Möbel, Musikinstrumente)
  • Lederwaren aus Krokodil- oder Schlangenhaut
  • Orchideen, Kakteen, andere Pflanzenarten
  • Elfenbein, Korallen, Reptilienprodukte

CITES-Anhänge (Kategorien)

CITES listet Arten in drei Anhängen:

  • Anhang I:
    Arten, die akut vom Aussterben bedroht sind – Handel nur in Ausnahmefällen erlaubt
  • (z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken).
  • Anhang II:
    Arten, die gefährdet sind – Handel nur mit Genehmigung.
  • Anhang III:
  • Arten, die auf Antrag einzelner Länder geschützt werden – ebenfalls genehmigungspflichtig.

Notwendige Genehmigungen

Für den Import, Export oder die Wiederausfuhr von CITES-gelisteten Arten sind Bspw. unter anderem folgende Dokumente erforderlich:

  • Einfuhrgenehmigung (in der EU meist durch die Artenschutzverordnung geregelt)
  • Ausfuhr- bzw. Wiederausfuhrgenehmigung des Herkunftslands
  • Nachweise über die rechtmäßige Herkunft

CITES & Zoll

CITES-relevante Waren unterliegen strengen zollrechtlichen Bestimmungen. Fehlende oder falsche Dokumentation kann zu:

  • Ein- und Ausfuhrverboten
  • Beschlagnahmungen,
  • Bußgeldern
  • strafrechtlichen Konsequenzen

Weitere EU-rechtliche bzw. nationale Vorschriften

In der EU wird das WA einheitlich durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels sowie die dazu erlassene Verordnung der Kommission (EG) Nr. 865/2006 (Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97) umgesetzt.

Zusätzlich gibt es noch EG-Richtlinien wie die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) und die sogenannte Flora, Fauna, Habitat (FFH)-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG).

Auf nationaler Ebene wurden in Deutschland diese Bestimmungen mit dem Bundesnaturschutzgesetz bzw. mit der Bundesartenschutzverordnung näher konkretisiert bzw. umgesetzt.

Aufgrund dieser EU-weiten und nationalen Vorschriften unterliegen viele Tier- und Pflanzenarten teilweise einem weitergehenden Schutz, als dies im WA vorgesehen ist.


Zum Nachlesen und weitere Links zum Thema


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