Carnet ATA (Admission Temporaire)
Ein Carnet ATA (Admission Temporaire) dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Gebrauchsgütern im internationalen Handel und in international kultureller Tätigkeit.
Die hauptsächlichen Anwendungsgebiete des Carnets ATA sind Handelsmessen mit internationaler Beteiligung. Grundsätzlich ist die Abfertigung zur vorübergehenden einfuhrabgabenfreien Einfuhr in das Ausstellungsland nur mit Hinterlegung der Einfuhrabgaben (in voller Höhe) in bar möglich und kann nicht formlos geschehen. Dabei sind die jeweils geltenden einzelstaatlichen Rechtsbestimmungen einzuhalten.
Mit einem Carnet ATA wird dieses Verfahren wesentlich erleichtert, vereinheitlicht und aufwändige Abfertigungsschritte, wie die Ermittlung der Höhe der eventuellen Einfuhrabgaben oder die Hinterlegung der Sicherheit in der Landeswährung, werden vermieden
Ein Carnet ATA dient in erster Linie der vorübergehenden abgabenfreien Einfuhr von Waren im internationalen Handel und in internationaler kultureller Tätigkeit. Es ist ein Zollpassierscheinheft speziell für die vorübergehende Verwendung von Waren (z.B. Messe- und Ausstellungsgüter oder Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken).
Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere kann es sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwendet werden.
Durch eine internationale Bürgenkette gilt die Sicherheit (Voraussetzung für das Verfahren) mit einem einmalig geleisteten Entgelt als in jedem Verwendungsland hinterlegt.
In Deutschland ist dies der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Die Industrie- und Handelskammern sind berechtigt, in seinem Namen Carnets ATA auszugeben.
Ein weiterer Vorteil ist die zügige Grenzabfertigung. Mit dem genormten Vordruck wird die Abfertigung vereinfacht.
Gültigkeit und Länderkreis
Das Carnet ATA findet für die Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr bei allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens Anerkennung. Zurzeit ist die Verwendung in 77 Ländern möglich.
Warenkreis
Die wichtigsten Anwendungsbereiche für die Ausstellung eines Carnets ATA sind:
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Berufsausrüstungsgegenstände
- Warenmuster
- Waren zu wissenschaftlichen und kulturellen Zwecken
- Waren zu sportlichen Veranstaltungen
Achtung in Bezug auf den Warenkreis
Diese Anwendungsbereiche werden jedoch in den einzelnen Vertragsstaaten unterschiedlich ausgelegt. Informationen hierzu können gegebenenfalls bei den Industrie- und Handelskammern erfragt werden.
Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet ATA-Übereinkommen nur Gebrauchsgüter, nicht aber Verbrauchsgüter erfasst werden.
Ausstellung des Carnets ATA
Carnets ATA werden in Deutschland ausschließlich von Industrie- und Handelskammern ausgestellt. Allerdings können auch Carnets zum Export verwendet werden, die von einer Bürgenorganisation eines anderen Mitgliedstaates ausgestellt worden sind.
Innerhalb der EU darf ein Carnet nur für Unionswaren ausgestellt werden.
Die IHK nimmt den Antrag auf Ausstellung eines Carnets ATA und auf Abschluss einer Kautionsversicherung entgegen. Sie prüft den ausgefüllten Carnet-Vordruck und versieht ihn mit Gültigkeits- und Ausstellungsdatum, Stempel und Siegel.
Wichtig
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Carnets ATA.
Voraussetzungen für die Verwendung eines Carnets ATA
- Voraussetzung für den Warentransport mit Carnet ATA (Admission Temporaire) ist, dass die Nämlichkeit der Waren gesichert und auf dem zu verwendenden Carnet-Vordruck vermerkt ist. Eine internationale Bürgenkette gewährleistet die Sicherheitsleistung für die Verfahren.Die Identität der Ware kann z.B. anhand von Serien- oder Gerätenummern oder im Rahmen der Carnet-Eröffnung bei der Zollstelle durch das Anbringen eines Klebesiegels oder einer Zollplombe festgehalten werden.
Allgemeine Liste
Die auszuführenden Waren werden mit ihren Erkennungsmerkmalen in die "Allgemeine Liste" eingetragen. Diese "Allgemeine Liste" befindet sich auf der Rückseite des grünen Umschlagblatts und auf allen Trennabschnitten der Einlageblätter. Sie kann ggf. durch Listen, Fotos, Zeichnungen etc. ergänzt werden.
Verwendung des Carnet ATA-Vordrucks
Ein Carnet ATA besteht aus einem grünen Umschlagblatt, in das beliebig viele Stamm- und Trennabschnitte eingeheftet werden.
Die Stammblätter sind fest mit dem Umschlagblatt verbunden und verbleiben im Carnet ATA. Die Trennabschnitte werden bei jeder zollamtlichen Abfertigung herausgetrennt. Der Trennabschnitt ist der schriftliche Antrag für das Zollverfahren und verbleibt als Nachweis bei der Zollstelle. Auf dem Stammblatt wird das Ergebnis der Abfertigung eingetragen.
Die Stammblätter dokumentieren den genauen Weg der Waren.
Je nach Anzahl von z.B. Verwendungs- oder Durchfuhrstaaten wird das Carnet ATA bei der Industrie- und Handelskammer individuell zusammengestellt:
-
Gelbe Einlageblätter (Ausfuhr und Wiedereinfuhr)
bei der Verwendung von Unionswaren außerhalb der EU.
-
Weiße Einlageblätter (Einfuhr und Wiederausfuhr)
bei der vorübergehenden Verwendung von Nicht-Unionswaren innerhalb der EU.
-
Blaue Einlageblätter (Versand)
bei der Beförderung von Nicht-Unionswaren in der oder durch die EU.
Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit dem Carnet ATA-Verfahren
- Neben den ggf. nachzufordernden Einfuhrabgaben können Zuwiderhandlungen im Carnet ATA-Verfahren als Ordnungswidrigkeit oder als Steuerhinterziehung geahndet werden.
- Grundsätzlich folgt jedem Verfahrensfehler die Inanspruchnahme des Carnet-Inhabers und/oder des bürgenden Verbands. Verfahrensführer ist dabei die Zollstelle des Ortes der Zuwiderhandlung oder im Rahmen besonderer Zuständigkeitsregelungen deren übergeordnete Stelle. In Deutschland ist dies in der Regel das zuständige Hauptzollamt. Sollte bei den Ermittlungen festgestellt werden, dass ein anderer EU-Mitgliedstaat für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig ist, wird das Verfahren an den Mitgliedstaat über die sogenannte Zentralstelle (in Deutschland die Generalzolldirektion - Direktion V) weitergeleitet.