Beförderer
Mit Einführung des AES Release 3.0 wurden umfangreiche Anpassungen an die Anforderungen des Unionszollkodex (UZK) vorgenommen.
Eine der Änderungen des Releases besteht darin, dass der Beförderer nach Art. 5 Nr. 40 Buchstabe b) UZK nun ein rechtlich verpflichtendes Datenelement der Summarischen Ausgangsanmeldung (ASumA) nach Anhang B UZK-DA ist und deshalb in der Ausfuhranmeldung ebenfalls anzugeben ist.
Definition: Beförderer
Art. 5 Nr. 40 Buchst. b) UZK
Beförderer ist
- a) im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
- i) ist im kombinierten Verkehr der ''Beförderer'' die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich, sobald es in das Zollgebiet der Union verbracht worden ist, als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt,
- ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der ''Beförderer'' die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt,
- b) im Zusammenhang mit dem Ausgang von Waren die Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union verantwortlich ist. Jedoch
- i) ist im kombinierten Verkehr, wenn das aktive Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, nur ein anderes Beförderungsmittel befördert, das sich nach dem Eintreffen des aktiven Beförderungsmittels an seinem Bestimmungsort als aktives Beförderungsmittel von selbst fortbewegt, der ''Beförderer'' die Person, die das Beförderungsmittel betreibt, das sich von selbst fortbewegt, sobald das Beförderungsmittel, das das Zollgebiet der Union verlässt, an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist,
- ii) ist im See- oder Luftverkehr im Rahmen einer Chartervereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung der ''Beförderer'' die Person, die einen Vertrag über die tatsächliche Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abschließt und einen Fracht- oder Luftfrachtbrief ausstellt.
ATLAS-Teilnehmerinfo 0393/2023
- Sofern der Beförderer im Zeitpunkt der Angabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist er anzugeben. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
- Ist der Beförderer im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann der mutmaßliche Beförderer angegeben werden.
- Bleibt das Feld frei, dann gilt der Anmelder als Beförderer.