BAFA Sanktions‑Compliance‑Erklärung
Die Sanktions‑Compliance‑Erklärung ist ein offizielles Instrument des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Sie dient dazu, Unternehmen, die ausfuhrkontrollpflichtige Güter exportieren insbesondere in sanktionierte Länder oder an sensible Endverwender zur Einhaltung von EU‑Sanktionsverordnungen nachzuweisen.
Die Erklärung ermöglicht es dem BAFA, das Vorliegen einer funktionierenden unternehmerischen Sanktions‑Compliance zu erkennen und Risiken einer Sanktionsumgehung zu reduzieren. Sie wird typischerweise zusammen mit einem Ausfuhrgenehmigungsantrag über das ELAN‑K2‑Portal eingereicht.
Offizielle BAFA-Anforderungen
Laut BAFA-Merkblatt „Regelungen zur Verhinderung von Sanktionsumgehung“ umfasst die Sanktions‑Compliance‑Erklärung folgende Punkte:
- Kenntnis der Rechtslage:
Das Unternehmen bestätigt die Kenntnis der relevanten EU-Sanktionsverordnungen (z. B. Russland-Embargoverordnung) und die Berücksichtigung dieser Vorschriften bei der geplanten Ausfuhr. - Sorgfaltspflichten:
Es wird bestätigt, dass alle unternehmerischen Sorgfaltspflichten eingehalten wurden, inklusive Risikoanalyse und Risikominimierung, z. B. durch Prüfung von Endverwendung, Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern. - Keine Anhaltspunkte für Sanktionsumgehung:
Das Unternehmen versichert, dass nach eigenem Kenntnisstand keine Hinweise auf eine Umgehung der Sanktionen vorliegen. - Fortlaufende Mitteilungspflicht:
Sollte sich nach Abgabe der Erklärung neue sachliche oder rechtliche Erkenntnis ergeben, verpflichtet sich das Unternehmen, dies unverzüglich dem BAFA mitzuteilen. - Jedermannspflicht:
Die erklärende Partei bestätigt, dass ihr die Jedermannspflicht nach Art. 6b der EU-Sanktionsverordnung bekannt ist – also die Pflicht, sachdienliche Hinweise zu möglichen Verstößen an BAFA zu melden. - Unterzeichnung durch Verantwortliche:
Die Erklärung ist durch die für die Einhaltung der exportkontrollrechtlichen Bestimmungen verantwortliche Person zu unterzeichnen.
Praktische Hinweise nach BAFA
- Form: BAFA stellt ein Musterschreiben als PDF bereit, das als Orientierung genutzt werden kann. Eigenständige Formulierungen sind zulässig, müssen aber den oben genannten Mindestinhalt abdecken. (bafa.de – Muster PDF)
- Einreichung: Zusammen mit dem Ausfuhrgenehmigungsantrag über ELAN‑K2.
- Ziel: Nachweis einer funktionierenden Compliance im Unternehmen, Minimierung von Sanktionsrisiken, Schaffung einer vertrauensvollen Basis mit der Behörde.
- Relevanz für Zollverantwortliche: Die Erklärung unterstützt bei der Abwicklung von Genehmigungsverfahren, erleichtert die Risikoerkennung und zeigt, dass das Unternehmen proaktiv Sanktionsverstöße verhindern möchte.
Mustertext der BAFA-Sanktions‑Compliance‑Erklärung
Antragsteller: [Name des Unternehmens]
Anlage zum Antrag auf Erteilung eines Nullbescheids / Ausfuhrgenehmigung: vom [Datum]; Nr.: [Aktenzeichen]
Uns ist bekannt, dass die Ausfuhr einen Bezug zu einem Land aufweist, das nicht von der Verpflichtung gemäß Artikel 12g Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 zur Aufnahme einer sog. No-Russia-Klausel ausgenommen ist (vgl. Anhang VIII der Verordnung). Ebenfalls bekannt sind uns die unternehmerischen Sorgfaltspflichten, wie auf der Website des BMWK dargestellt. Diese Sorgfaltspflichten wurden berücksichtigt.
Wir versichern, dass es im Zusammenhang mit der gegenständlichen Ausfuhr nach unserer Kenntnis keine Anhaltspunkte für eine Sanktionsumgehung oder sonstige Verstöße gegen das geltende Sanktionsrecht gibt.
Sollten nach Abgabe dieser Erklärung Änderungen der Sach- oder Rechtslage auftreten, die Auswirkungen auf die Beurteilung dieses Antrags haben, werden wir dies dem BAFA unverzüglich mitteilen. Dies gilt insbesondere bei neuen Erkenntnissen zum Sachverhalt. Die Hinweispflicht nach Art. 6b der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ist uns bekannt.
Ort, Datum: [Ort, Datum]
Unterschrift / Firmenstempel: ________________________
Name / Position der verantwortlichen Person: ________________________
Zusammenfassung
Die BAFA Sanktions‑Compliance‑Erklärung dokumentiert, dass das Unternehmen:
- alle relevanten EU-Sanktionsbestimmungen kennt,
- seine unternehmerischen Sorgfaltspflichten beachtet,
- keine Anhaltspunkte für Sanktionsumgehung bestehen,
- die fortlaufende Mitteilungspflicht und Jedermannspflicht beachtet,
- und die Erklärung durch die verantwortliche Person unterzeichnet wird.
Sie ist ein wesentliches Instrument für Rechtssicherheit, Risikominimierung und Compliance-Nachweis im internationalen Warenverkehr.