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Ausländer (im Sinne der Exportkontrolle)

Im Kontext der deutschen Exportkontrolle bezeichnet der Begriff „Ausländer“ eine spezifische Personengruppe, deren rechtliche Einstufung entscheidend für die Genehmigungspflicht bestimmter außenwirtschaftlicher Vorgänge ist. Die Definition ergibt sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) und ist insbesondere bei der Bewertung von technischen Unterstützungsleistungen und dem Umgang mit sensiblen Gütern von zentraler Bedeutung.


Gesetzliche Grundlage

Gemäß § 2 Abs. 5 i. V. m. Abs. 15 AWG gilt grundsätzlich jede Person als Ausländer, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat. Diese Definition ist weit gefasst und umfasst sowohl natürliche als auch juristische Personen.

Eine Sonderregelung findet sich in § 51 Abs. 5 AWV, der sich auf die sogenannte technische Unterstützung bezieht. Hiernach gelten auch Personen als Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland auf höchstens fünf Jahre befristet ist. Diese Regelung ist besonders relevant für Unternehmen, die mit ausländischen Fachkräften oder Forschenden zusammenarbeiten, etwa im Rahmen von Technologieprojekten oder bei der Weitergabe von technischem Know-how.

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