Auskunft zur Güterliste (AzG)
Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.
Bei der Prüfung werden ebenso die Güterlisten der Anti-Folter-Verordnung und der Feuerwaffenverordnung mit einbezogen.
Warum ist die AzG wichtig?
Eine AzG wird vom BAFA vor allem dann erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 14 Abs. 1 AWV benötigt wird.
Die AzG ist keine Genehmigung und enthält keine Aussagen zu konkreten Ausfuhrvorhaben. Auch werden im Rahmen des AzG-Verfahrens keine embargorechtlichen Beschränkungen sowie keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten nach den Regelungen der EU-Dual-Use-VO oder der AWV geprüft.
In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:
- Die Güter weisen keine Nähe zu Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO, der Ausfuhrliste, der Feuerwaffen-VO oder der Anti-Folter-VO auf
- Es handelt sich um ein Einzelgeschäft (einmalige Ausfuhr)
- Der Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution
- Die Anfrage beinhaltet komplette Güterkataloge
- Die Anfrage beinhaltet komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke)
- Es handelt sich um Technologie
Wie beantrage ich eine Auskunft zur Güterliste?
Unternehmen können die AzG im elektronischen Portal ELAN-K2 der zuständigen Behörde, dem BAFA, beantragen. Die Anfrage sollte möglichst detaillierte Angaben zum betreffenden Gut enthalten, zum Beispiel:
- Warenbeschreibung
- Verwendungszweck
- Technische Spezifikationen
Welche Vorteile bietet die AzG?
- Rechtssicherheit: Sie wissen genau, ob Ihre Ware bei der Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt und welche Regelungen für Ihre Ware gelten.
- Planungssicherheit: Sie können die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beantragen.
- Vermeidung von Sanktionen: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – mit der AzG handeln Sie sicher.
Die AzG wird auf einem Formblatt erteiltund ist zwei Jahre gültig.
§ 14 AWV Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung