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Auskunft zur Güterliste (AzG)

Die Auskunft zur Güterliste (AzG) ist ein güterbezogenes technisches Gutachten und gibt Auskunft darüber, dass die in dieser AzG bezeichneten Güter nicht von Anhang I der EU-Dual-Use-VO oder Teil I der Ausfuhrliste zur AWV (in der zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung gültigen Fassung) erfasst werden.
Bei der Prüfung werden ebenso die Güterlisten der Anti-Folter-Verordnung und der Feuerwaffenverordnung mit einbezogen.


Warum ist die AzG wichtig?

Eine AzG wird vom BAFA vor allem dann erteilt, wenn sie als Beweismittel für den Zoll im Sinne des § 14 Abs. 1 AWV benötigt wird.
Die AzG ist keine Genehmigung und enthält keine Aussagen zu konkreten Ausfuhrvorhaben. Auch werden im Rahmen des AzG-Verfahrens keine embargorechtlichen Beschränkungen sowie keine verwendungsbezogenen Genehmigungs- oder Unterrichtungspflichten nach den Regelungen der EU-Dual-Use-VO oder der AWV geprüft.


In folgenden Fällen wird grundsätzlich keine AzG ausgestellt:

  • Die Güter weisen keine Nähe zu Gütern des Anhang I der EU-Dual-Use-VO, der Ausfuhrliste, der Feuerwaffen-VO oder der Anti-Folter-VO auf
  • Es handelt sich um ein Einzelgeschäft (einmalige Ausfuhr)
  • Der Antragsteller ist eine Bank, Spedition, ausländische Firma/Institution
  • Die Anfrage beinhaltet komplette Güterkataloge
  • Die Anfrage beinhaltet komplette Anlagen (z. B. Raffinerien, Kraftwerke)
  • Es handelt sich um Technologie

Wie beantrage ich eine Auskunft zur Güterliste?

Unternehmen können die AzG im elektronischen Portal ELAN-K2 der zuständigen Behörde, dem BAFA, beantragen. Die Anfrage sollte möglichst detaillierte Angaben zum betreffenden Gut enthalten, zum Beispiel:

  • Warenbeschreibung
  • Verwendungszweck
  • Technische Spezifikationen

Welche Vorteile bietet die AzG?

  • Rechtssicherheit: Sie wissen genau, ob Ihre Ware bei der Ausfuhr Genehmigungspflichten unterliegt und welche Regelungen für Ihre Ware gelten.
  • Planungssicherheit: Sie können die erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig beantragen.
  • Vermeidung von Sanktionen: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe – mit der AzG handeln Sie sicher.

Die AzG wird auf einem Formblatt erteiltund ist zwei Jahre gültig.


§ 14 AWV Verfahren bei der zollamtlichen Behandlung
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