Ausführer
Bei der Abgabe einer Ausfuhrzollanmeldung muss zwischen dem zollrechtlichen Ausführer und dem außenwirtschaftsrechtlichen Ausführer unterschieden werden.
- Der zollrechtliche Ausführer ist die Person oder das Unternehmen, das für die Ausfuhranmeldung und die zollrechtliche Abwicklung verantwortlich ist.
- Der außenwirtschaftsrechtliche Ausführer hingegen ist die Partei, die für die Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften, wie Exportkontrollen und Genehmigungen, verantwortlich ist. Dies kann, muss aber nicht, mit dem zollrechtlichen Ausführer identisch sein.
Ausführerdefinitionen
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Zollrechtlicher Ausführer (gemäß Art. 1 Abs. 19 UZK-DA)
"Ausführer" ist
a) die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die zum Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen;
b) die Privatperson, die zur Ausfuhr bestimmte Waren befördert, wenn sich diese Waren im persönlichen Gepäck der Privatperson befinden;
c) in anderen Fällen die im Zollgebiet der Union ansässige Person, die befugt ist, über das Verbringen der Waren an einen Bestimmungsort außerhalb des Zollgebiets der Union zu bestimmen.
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Außenwirtschaftsrechtlicher Ausführer (gemäß Art. 2 Abs 3 Dual-Use VO (VO (EU) 2021/821)
Ausführer ist
a) jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt; oder
b) jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung, die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen.
Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer;
c) wenn die Buchstaben a oder b nicht anwendbar sind, die natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in ihrem persönlichen Gepäck befinden.