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Anti-Folter-Verordnung

Die Anti-Folter-Verordnung der Europäischen Union stellt ein zentrales Instrument zum Schutz der Menschenrechte dar. Sie regelt umfassend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Anwendung der Todesstrafe, zu Folter oder zu grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden können. Ziel der Verordnung ist es, die Beteiligung von EU-Akteuren an derartigen Praktiken weltweit zu unterbinden.


Was regelt die Anti-Folter-Verordnung?

Die Verordnung umfasst sowohl Verbote als auch Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Warenverkehr und betrifft Unternehmen, die mit sensiblen Gütern handeln oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Produkten anbieten. Sie betrifft insbesondere folgende Geschäftsbereiche:

  • Ein- und Ausfuhr
  • Durchfuhr
  • Handels- und Vermittlungsgeschäfte
  • Technische Unterstützung und Schulungen
  • Messen und Werbung

Die Anhänge der Anti-Folter-Verordnung im Überblick

Die Verordnung untergliedert betroffene Güter in mehrere Kategorien, die in Anhang II bis V aufgeführt sind:

  • Anhang II - absolute Verbote

    Dieser Anhang listet Produkte auf, die ausschließlich zur Durchführung der Todesstrafe oder zu Folterzwecken dienen und keine anderweitige sinnvolle Verwendung haben. Der Handel mit diesen Gütern ist in der EU strikt untersagt – unabhängig davon, ob es sich um Import, Export, Vermittlung, Durchfuhr oder Werbung handelt.

    Beispiele: Elektrische Folterinstrumente, mechanische Fesselvorrichtungen zur Bestrafung.

  • Anhang III – Genehmigungspflichtige Güter

    Hierunter fallen Produkte, die zivil nutzbar sind, aber auch zur Folter missbraucht werden könnten. Der Export dieser Güter ist genehmigungspflichtig, ebenso wie technische Dienstleistungen oder Vermittlungstätigkeiten. Die Durchfuhr ist verboten, sofern dem Durchführenden bekannt ist, dass die Produkte für Folter verwendet werden sollen.

    Beispiele: Bestimmte Gummigeschosse, Reizstoffsprühgeräte, Fesselwerkzeuge.

  • Anhang IV – Produkte im Zusammenhang mit der Todesstrafe

    Dieser Anhang enthält insbesondere bestimmte Barbiturate, die für Hinrichtungen durch Injektion eingesetzt werden können. Auch hier gelten Genehmigungspflichten für Ausfuhr, technische Hilfe und Handelsgeschäfte.

    Hinweis: Barbiturate sind pharmazeutische Wirkstoffe mit beruhigender bis betäubender Wirkung. Ihre Verwendung zur Durchführung der Todesstrafe ist besonders in außereuropäischen Ländern dokumentiert.

  • Anhang V – Allgemeine Genehmigung für Anhang IV-Güter

    Um Exporte in Länder zu erleichtern, die die Todesstrafe abgeschafft haben, wurde eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung eingeführt. Diese kann unmittelbar genutzt werden und reduziert den administrativen Aufwand für Exporteure erheblich – vorausgesetzt, das Zielland ist in der Liste der begünstigten Staaten aufgeführt.


Warum ist die Anti-Folter-Verordnung wichtig?

Die EU positioniert sich mit dieser Verordnung klar gegen die Anwendung von Folter und die Todesstrafe. Unternehmen, die im internationalen Handel tätig sind, tragen hier eine besondere Verantwortung. Verstöße gegen die Vorschriften können nicht nur strafrechtliche Folgen haben, sondern auch das Unternehmensimage massiv schädigen.

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