Warenverkehrsbescheinigung A.TR
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR wird im Warenverkehr mit der Türkei eingesetzt. Dies gilt jedoch nur für Ausfuhren von Waren, die vom Abkommen über die Endphase der Zollunion zwischen der EU und der Türkei erfasst sind (sogenannte Zollunionswaren). Hierbei handelt es sich um Waren, die weder zum Warenkreis der EGKS-Waren (Waren des Abkommens der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit der Türkei) noch zu den Agrarerzeugnissen gehören. Da eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR. Aussagen zur Freiverkehrseigenschaft einer Ware enthält, müssen die begünstigten Waren aus dem zollrechtlich freien Verkehr des Ausfuhrlandes stammen und direkt zwischen einem Mitgliedstaat und der Türkei transportiert werden.
Was ist eine Warenverkehrsbescheinigung A.TR?
Die Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist ein förmlicher Präferenznachweis, der grundsätzlich von einer Zollstelle ausgestellt wird. Im Rahmen ihrer Bewilligung dürfen ermächtigte Ausführer jedoch vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR. ohne Wertgrenze selbst ausfertigen.
Vorausbehandelte Warenverkehrsbescheinigungen A.TR
- In diesem Fall werden die Warenverkehrsbescheinigungen von einer festgelegten Zollstelle für einen Monat im Voraus im Feld 12 "Sichtvermerk der Zollstelle" mit Dienststempelabdruck und Unterschrift eines Beamten versehen. Zu diesem Zweck sind die Vordrucke der Zollstelle mit einer Aufstellung vorzulegen, aus der die Anzahl und die Nummern der Formblätter hervorgehen. Die Felder 1 und 13 müssen ausgefüllt sein. Zusätzlich ist in Feld 8 "Bemerkungen" der Vermerk "Vereinfachtes Verfahren" anzubringen.
- Daneben besteht die Möglichkeit, Formulare von zugelassenen Druckereien zu verwenden, bei denen im Feld 12 "Sichtvermerk der Zollstelle" ein Sonderstempeleindruck nach dem Muster in Anhang III zu Beschluss 1/2006 angebracht ist.
- Durch die Vorabstempelung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR. muss der ermächtigte Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr keinen Antrag auf Ausstellung der A.TR. vorlegen. Er muss lediglich die Warenverkehrsbescheinigung in allen Pflichtfeldern unter Beachtung des Anhangs II zum Beschluss Nr. 1/2006 (des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei) vervollständigen.
Wichtig:
Die Verwendung der Warenverkehrsbescheinigung A.TR ist lückenlos nachzuweisen. Unbrauchbare oder nicht mehr benötigte Warenverkehrsbescheinigungen sind der Zollstelle zurückzugeben.
Eine A.TR ist in einer Amtssprache der Europäischen Union auszufüllen, dabei wird die Angabe des Ländernamens "Türkiye" für die Türkei vorgesehen. Sie kann zusätzlich in türkischer Sprache ausgefüllt werden.
Zu den einzelnen Feldern
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Feld 1
Der Ausführer ist mit vollständiger Anschrift und Staat anzugeben.
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Feld 2
Hier ist die Nummer des Frachtpapiers einzutragen. Die Ausfüllung ist allerdings freigestellt.
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Feld 3
Obgleich das Ausfüllen dieses Feldes freigestellt ist, sollte hier der Empfänger mit vollständiger Anschrift eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind.
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Feld 5
Hier ist der Name des Mitgliedstaats (z.B. Deutschland) anzugeben.
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Feld 6
Es ist die Türkei bzw. Türkiye anzugeben
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Feld 7
Das Ausfüllen dieses Feldes ist zwar freigestellt, es sollte aber dennoch die Beförderungsart (z.B. Lkw, Schiff, Luftfracht) eingetragen werden, wenn die Angaben bekannt sind. Die Eintragungen erleichtern gegebenenfalls die Einfuhrabfertigung im Bestimmungsland.
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Feld 8
Hier sind lediglich Besonderheiten einzutragen, wie z.B. "Nachträglich ausgestellt" oder "Duplikat".
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Feld 9
Für jede Warenposition ist eine laufende Nummer zu verwenden.
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Feld 10
Dieses Feld muss so ausgefüllt sein, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist, d.h.:
- Die Bezeichnung der Freiverkehrswaren ist ohne Zeilenzwischenraum einzutragen.
- Die Freiverkehrswaren sind nach Handelsbrauch so genau zu bezeichnen (z.B. durch Angabe der Marke, des Typs, der Seriennummer, besonderer Kennzeichen), dass ihre Identität eindeutig festgestellt werden kann. Interne Bezeichnungen und Markennamen dürfen nur als Zusatz angegeben werden.
- Zeichen, Nummern, Art und Anzahl der Packstücke (z.B. 1 Karton, 2 Paletten, lose) sind anzugeben.
- Der Ausführer kann z.B. bei umfangreichen Sendungen anstatt der genauen Bezeichnung für jede Warenposition eine Sammelbezeichnung (z.B. Maschinenteile, Haushaltsgeräte) angeben. In diesem Fall ist jedoch zwingend in Feld 10 auf die konkrete Handelsrechnung oder ein anderes Geschäftspapier zu verweisen, in dem die einzelnen Warenpositionen mit genauer Warenbezeichnung aufgeführt sind. Dieses Geschäftspapier ist dem Antrag auf Ausstellung der AT.R. beizufügen. Die Zusammengehörigkeit zwischen Formblatt und Geschäftspapier muss eindeutig feststellbar sein. Das Geschäftspapier ist durch die Zollstelle mit der WVB A.TR. zu verbinden und anzustempeln.
- Werden die Freiverkehrswaren nicht genau bezeichnet und enthält die Sendung auch Waren ohne Freiverkehrseigenschaft, ist ein entsprechender Hinweis darauf aufzunehmen. Die in den Geschäftspapieren aufgeführten Waren ohne Freiverkehrseigenschaft sind dort eindeutig zu kennzeichnen.
- Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen. Ebenso ist auch ein eventuell oberhalb der Eintragungen vorhandener Freiraum zu entwerten.
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Feld 11
Hier ist die Rohmasse der entsprechenden in Feld 10 aufgeführten Waren, ausgedrückt in Kilogramm oder in einer anderen handelsüblichen Maßeinheit (z.B. l, hl, m³, St.) einzutragen. Die verwendete Maßeinheit ist immer anzugeben.
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Feld 12
Ein Präferenznachweis wird durch die Zollstelle ausgestellt, wenn tatsächlich sichergestellt ist, dass eine Ausfuhr erfolgt. Obwohl dieses Feld grundsätzlich für Bescheinigungen der Zollstelle vorgesehen ist, hat deshalb hier der Ausführer unter "Ausfuhrpapier:" die MRN (Master-Reference Number) der Sendung einzutragen. Wenn im Einzelfall die MRN nicht eingetragen werden kann (z.B. beim einstufigen Ausfuhrverfahren), ist das Feld frei zu lassen. Nummern von Rechnungen, Frachtpapieren o.ä. sind hier nicht einzutragen. Die WVB kann im Einzelfall auch ohne MRN ausgestellt werden, sofern die Ausfuhr dennoch sichergestellt ist.
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Feld 13
Dieses Feld muss folgende Angaben enthalten: Ort und Datum, Unterschrift und Name des Ausführers. Wird der Antrag in Vertretung (z.B. durch eine Spedition) gestellt, ist hier das Vertretungsverhältnis zu dokumentieren.
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Weitere Informationen sowie Hilfestellungen zum Ausfüllen der einzelnen Felder finden Sie auf den Seiten des deutschen Zolls.
Zoll-Online: Präferenznachweise